Bei dem Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten kommt es immer auf den Einzelfall an. Das LG Frankenthal befand jetzt: “Bei einem umfangreichen Werbetext mit einem Angebot und der Beschreibung von Spurhalteassistenten, ist trotz einer beachtlichen Größe des Textes nach dem Gesamteindruck die erforderliche schöpferische Eigenart für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG nicht festzustellen, wenn der Text überwiegend aus kurzen Sätzen besteht, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden und der Text sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung auszeichnet, noch die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart begründet. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze ist nicht zu erkennen. Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde nicht vorgetragen.”
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Klaus Graf (26. Januar 2021). Urheberrechtsschutz eines umfangreichen Werbetextes verneint. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cd75