Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das corona-bedingte Alkoholverbot gekippt – Prosit! – und sich zugleich zur Schließung von Bibliotheken und Archiven geäußert. Nochmals mache ich darauf aufmerksam, dass Archive keinen Abhol- und Bringservice anbieten können.
https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00076b.pdf
“Der Senat hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit an der vollständigen Schließung von Bibliotheken und Archiven, weil aus den von dem Antragsgegner abgegebenen Begründungen (§ 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG) nicht ersichtlich ist, warum wissenschaftliche Bibliotheken nicht, ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte nach § 12 Abs. 1 Satz 6 11. BayIfSMV, durch ein weitgehend kontaktloses Versende- und Abholsystem betrieben werden können. Insoweit ist fraglich, ob der Antragsgegner die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG hinreichend in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat, so dass die ausnahmslose Schließung von Bibliotheken gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte. Zwar hatte der Antragsgegner Bibliotheken und Archive bereits durch den Erlass von § 22 der 9. BayIfSMV grundsätzlich geschlossen. Abweichend hiervon war die Öffnung von wissenschaftlichen Bibliotheken aber zunächst noch zulässig, soweit sichergestellt war, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden konnte. Dadurch trug der Verordnungsgeber der besonderen Bedeutung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre Rechnung. Diese Rechtslage wurde unter der zeitlichen Geltung der 10. BayIfSMV beibehalten und erst durch Inkrafttreten von § 22 11. BayIfSMV geändert. Zu der Frage, warum die Privilegierung von wissenschaftlichen Bibliotheken ersatzlos gestrichen wurde, schweigt allerdings die Begründung der 11. BayIfSMV. Zwar führt wohl das alleinige Fehlen der Begründung für das Streichen dieser Ausnahmeregelung nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Verordnung, denn dies würde die Anforderungen des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG überspannen. Die Rechtmäßigkeit des Verbotes ohne Ausnahme bleibt aber hier fraglich. Denn allein der Verweis des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren auf eine im Vergleich zu Handelsgeschäften (Art. 12 Abs. 1 GG) geringere Schutzwürdigkeit von Bibliotheken und Archiven lässt nicht erkennen, ob das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz hinreichend gewürdigt wurde. b) Die im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Annahme offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung ergibt jedoch, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Interessen des Antragstellers an einer Öffnung von Bibliotheken überwiegen.” (Hervorhebung von mir)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. Januar 2021). Schließung der wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vermutlich unverhältnismäßig. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cd5i
Eben habe ich eine E-Mail von einer bayerischen staatlichen Bibliothek bekommen, laut der die bayerischen Hochschulbibliotheken ab morgen (21. Januar 2021) “eine Ausleihe per Click & Collect anbieten dürfen”.
Allerdings nur für Hochschulangehörige.
Und auf der Website der Bibliothek der Hochschule Amberg-Weiden steht etwas von einer ominösen Coronaregistrierung per Smartphone. Da ich weder Corona noch Smartphone habe, nützt mir das also auch nichts.
Ich warte also noch ein paar Monate…
Vor allem, weil bei den wissenschaftlichen Bibliotheken nun wirklich kein großer Andrang herrschte.
Seit die Zeitschriften und Tageszeitungen nicht mehr auslagen, was das tägliche Publikum weg.
Und bis Dezember 2020 ging sowieso nur Abholen (nach Vorbestellung per E-Mail) und Rückgabe.