https://www.nzz.ch/feuilleton/plagjatsjaeger-vom-seltsamen-gebaren-der-sichter-ld.1593235
Ein neues Argument sucht man vergebens. Wissenschaftliche Qualitätssicherung funktioniert häufig nicht – schon allein deshalb ist es gut, dass es diese Plattform gibt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Januar 2021). Plagiatejagd: NZZ greift VroniplagWiki an. Archivalia. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cd0w
Wer bei seiner Dissertation betrügt handelt UNLAUTER!!!
Dies aufzudecken ist Pflicht derer, die Betrug keinen Vorschub leisten wollen und die Gesellschaft vor Scharlatanerie schützen möchten. Falsche Titel dürfen Betrügern und Ganoven keine Vorteile verschaffen.
Wer Rügkrat hat muß spätestens nach Beweis einer solchen Schandtat von allen Posten und Ämtern zurücktreten.
In unserer moralisch verkommenen Gesellschaft halte ich es für unablässig, daß es Menschen und Foren gibt, die diesen Ganoven das Handwerk legen! Wer mittels Plagiat betrügt, der kann auch sonst nicht lauter handeln!
§ 188 StGB: “Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.” – Plagiieren ist dagegen nach dem StGB keine Straftat. Seien Sie vorsichtig in ihrer Wortwahl, Sie erfüllen hier den Straftatbestand der ‘üblen Nachrede’.
Die neue öffentliche Gangart der international renommierten NZZ als Vorgabe für das neue Jahr 2021
An den von “jakobinischen Furor gespeisten “Motiven und dem seltsamen Gebaren” der pseudoprofessionellen “Plagiatejäger” scheiden sich schon seit längerem die Geister. Der NZZ-Autor rekapituliert am Fall Giffey die in der veröffentlichten Meinung wie auch in der Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit inzwischen Platz greifenden Bedenken und Vorbehalte gegenüber deren öffentlichen Agieren, insbesondere als “zeitgenössische Moralapostel” und “Scharfrichter in den sozialen Netzwerken”. Er zweifelt an den als Begründung und Rechtfertigung ihres Tuns in Anspruch genommenen hehren Motiven. Er kennzeichnet und geißelt stattdessen ihr Geschäftsmodell als eine politische Strategie der Desavouierung von prominenten Politikern, um Staatsverdrossenheit zu wecken und zu schüren, indem sich diese “jakobinischen Tugendwächter” durch gesellschaftlich wie politisch dysfunktional wirkende Techniken der “Skandalisierung und Moralisierung” die “Erregungsdynamik moderner Mediengesellschaften” für diese Zwecke zunutze machen. Wege und Ziele “wissenschaftlicher Qualitätssicherung” ständen im Widerspruch zur Inszenierung von “Tribunalen” und gezielten öffentlichen Vorverurteilungen. Unvoreingenommene Urteilsfindungen der dafür tatsächlich zuständigen Instanzen seien unter solch geschürter Meinungsmache kaum noch möglich. Das VroniPlag Wiki maße sich in derartigen Konstellationen Kompetenzen und Zuständigkeiten an, für die es rechtsstaatlich überhaupt nicht legitimiert sei. Und deswegen, so füge ich hinzu, wird es höchste Zeit, dass die dafür rechtsstaatlich zuständigen Verantwortungsträger diesen Laden endlich dicht machen.