http://www.bverfg.de/e/rk20201222_1bvr274020.html
Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar
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Klaus Graf (24. Dezember 2020). Kein Geheimverfahren. Archivalia. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/ccyj