OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. November 2020). Plagiatsverfahren um Doktorarbeit: FU Berlin rollt den Fall Giffey neu auf. Archivalia. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/ccp4
Kopfschüttelnd und ratlos
Es sieht so aus, als sei ich nicht der Einzige, der sich bei der Lektüre dieser hier in den Mittelpunkt gerückten Pressemitteilung der FU Berlin und der Suche nach dem darin transportierten Sinngehalt ziemlich allein gelassen fühlt. Der ‘Tagesspiegel’ widmet speziell dem darin vorgestellten, auch anderen Betrachtern ziemlich konfus erscheinenden Umgang mit dem “Plagiatsfall Giffey” einen ganzen Artikel:
https://www.tagesspiegel.de/wissen/viele-offene-fragen-beim-plagiatsverfahren-kopfschuetteln-ueber-die-fu-im-fall-giffey/26606192.html
Wer den Artikel des “Tagesspiegels” liest, erfährt dort: “Giffey wird von der FU nun die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der Rüge-Entscheidung gewährt.”
Der Satz ist praktisch wörtlich der Pressemitteilung der FU entnommen:
“Frau Dr. Giffey wird die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der Rüge-Entscheidung gewährt.”
https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument-ruege/index.html
Der Wortlaut der Pressemitteilung der FU Berlin vom 6.11.20 (siehe den von RD gesetzten Link) ist ein typischer Beleg dafür, was aus sprachlich mehrdeutigen Vorgaben an die Medien dann in der Presseberichterstattung gemacht wird. Denn nicht nur in der FAZ, sondern auch in diesbezüglichen Berichten vieler anderer meinungsbildender Medien wurde diese quasi zu einer Sensation stilisierte Nachricht wie folgt vermittelt:
“Das Präsidium der FU Berlin hat sich dazu entschlossen, die Überprüfung der Dissertation von Frau Giffey (SPD) neu aufzurollen. Die Entscheidung vom 30. Oktober 2019, trotz zahlreicher Plagiate nur eine Rüge zu erteilen, hat die FU damit aufgehoben.” (hier: O-Ton der FAZ)
Wenn also die Gewährung rechtlichen Gehörs erst noch beabsichtigt ist, wie von der FU mitgeteilt wird, aber offenbar überhaupt noch nicht stattgefunden hat, kann ein Beschluss des Präsidiums, die Entscheidung vom 30.10.2019, Frau Dr. Giffey den Doktorgrad nicht abzuerkennen, aufzuheben und die Überprüfung der Dissertation neu aufzurollen, überhaupt noch nicht getroffen worden sein.
Maßgeblich dazu beigetragen hat die höchst missverständliche Formulierung “Aufhebung der Rüge-Entscheidung”. In den Leserforen, auch des ‘Tagesspiegels’, wurde die referierte Pressemitteilung so verstanden und diskutiert, dass die FU Berlin den von ihr erlassenen, Frau Dr. Giffey begünstigenden Verwaltungsakt bereits zurückgenommen hat. Darauf, dass das im Lichte der Bestimmungen des VwfG derzeit überhaupt nicht sein kann, beziehen sich meine Einlassungen. Gleichwohl bleibt m.E., und zwar trotz Hinweis auf den Wortlaut dieser Pressemittelung, weiterhin unklar, ob das Präsidium der FU beabsichtigt, den belastenden Verwaltungsakt “Rüge” allein oder gemeinsam mit dem Frau Dr. Giffey begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen. Das ist verwaltungsverfahrensrechtlich und verwaltungsgerichtlich von entscheidender Bedeutung für die Rechtsposition der bisher Begünstigten im Zuge der Rücknahme und ggfs. vor Gericht.
Aus der Pressemitteilung der FU aaO.:
“Nach Kenntnisnahme und Würdigung der vorliegenden Gutachten ergebe sich für das Präsidium, dass eine Rüge allenfalls in einem minderschweren Fall zulässig sei, ein solcher im Schlussbericht des Prüfungsgremiums für die Dissertation nicht dargetan worden und daher eine erneute Prüfung durchzuführen sei.”
“FU Berlin rollt den Fall Giffey neu auf” – wirklich?
Wenn das wörtlich genommen, wie diese Überschrift des TAGESSPIEGELs suggeriert, wirklich – mir nichts dir nichts – so wäre, befände sich die FU Berlin unter der Leitung des derzeit amtierenden Präsidiums tatsächlich schon im fortgeschrittenen Stadium eines Tollhauses. Im Untertitel des hier verlinkten Artikels heißt es dann allerdings, wie mir scheint, korrekt und klarstellend:
“Die Freie Universität Berlin will ihre Rüge zu Plagiaten in der Doktorarbeit von Bundesfamlienministerin Giffey zurückziehen – und dann neu entscheiden.” (6.11.20)
Trotz der Überschrift des FAZ-Artikels vom 6.11.20 “Plagiatsfall. FU Berlin will Rüge wegen Giffeys Doktorarbeit neu prüfen” ergänzt die Berliner FAZ-Bildungs- und Wissenschaftsredakteurin Heike Schmoll ihren Bericht ebenso irreführend wie folgt:
“Nun wird Giffeys Dissertation abermals geprüft. Das Präsidium der Freien Universität Berlin (FU) hat sich dazu entschlossen, die Überprüfung der Dissertation von Bundesfamilienministerin Giffey (SPD) neu aufzurollen. Die Entscheidung vom 30. Oktober 2019 trotz zahlreicher Plagiate nur eine Rüge zu erteilen, für die es im Berliner Hochschulrecht keine Grundlage gibt und den Doktorgrad nicht abzuerkennen, hat die FU aufgehoben. Das hat die FU am Freitag mitgeteilt.”
Diese Darstellung kann aber im Lichte der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und deren rechtskonformer Anwendung zur Rcknahme rechtswidriger Verwaltungsakte überhaupt nicht stimmen. Zur Erinnerung:
§ 48 Abs. 1 VwVfG unterscheidet zwischen rechtswidrig begünstigenden und rechtswidrig belastenden Verwaltungsakten (z.B.Rüge). Diese Unterscheidung ist deswegen von maßgeblicher Bedeutung, weil “ein rechtswidrig belastender Verwaltungsakt nach den Grundsätzen der freien Rücknehmbarkeit (§ 48 Abs, 1 Satz 1) jederzeit aufgehoben werden kann, Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt (hier: am 30.10.2019 keine Aberkennung, sondern bestandskräftige Bestätigung des Doktorgrads) kann hingegen nur unter einer der Voraussetzungen der §§ 48, Abs.1, Satz 2, und/oder des Abs. 2, 3 und 4 VwVfG zurückgenommen werden”. Dazu müsste der bis dahin begünstigten Frau Dr. Giffey allerdings vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Ist das wirklich bereits geschehen und hat Frau Giffey dazu ihr Einverständnis erklärt? Ich halte das für sehr unwahrscheinlich. Denn die Rücknahme des sie begünstigenden, bisher nur von ihren politischen Gegnern als rechtswidrig eingestuften Verwaltungsaktes ist verwaltungsrechtlich auch deswegen völlig ausgeschlossen, solange die Behörde (hier: das Präsidum der FU) nicht inzwischen von verfahrensrechtlich und materiell ganz neuen Tatsachen, die ihr am 30.10.2019 noch nicht bekannt waren, Kenntnis erlangt hat, die auch eine Rücknahme dieses an sich bereits bestandskräftig begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten. Nur unter dem Vorzeichen einer solchen neuen (!) Kenntnislage der FU darf und kann eine materielle Überprüfung der Giffey-Dissertation neu aufgerollt werden. Sollte es aber in Wirklichkeit statt der Rüge um die neuerliche Entscheidung über eine hochschulrechtlich wirklich zulässige Sanktion unterhalb der Aberkennung ihres Doktorgrades gehen, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Plagiatsverfahren eine Herabstufung der Benotung oder die Forderung einer Überarbeitung der Dissertation verwaltungsverfahrensrechtlich für zulässig erklärt hat. Und nur darum scheint es mir eingedenk der bis jetzt bekannt gewordenen neuen Konstellation zu gehen.