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Plagiate: Frank Steffels Scheitern ist schlechtes Vorzeichen für Giffey

https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/hoersaal/plagiatsklage-steffels-scheitern-ist-schlechtes-vorzeichen-fuer-giffey-17027796.html von Jochen Zenthöfer

Die Klage des CDU-Abgeordneten Frank Steffel gegen die Aberkennung seines Doktortitels durch die FU Berlin wurde abgewiesen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. Oktober 2020). Plagiate: Frank Steffels Scheitern ist schlechtes Vorzeichen für Giffey. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ccnr


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Plagiate: Frank Steffels Scheitern ist schlechtes Vorzeichen für Giffey“

  1. Der Wunschdenker Dr.jur Zenthöfer (FAZ) im Jagdfieber
    Der promovierte Jurist schreibt – Ich zitiere zunächst aus dem hier angezeigten FAZ-Artikel von Zenthöfer
    “Die Entscheidung im Fall des CDU-Politikers Steffel ist für die SPD-Politikerin Franziska Giffey kein gutes Zeichen: Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Aberkennungsentscheidungen nach Plagiaten im Zweifelsfall zugunsten der Universität. Sollte sich die FU Berlin, nach Rücknahme der rechtswidrigen Rüge gegenüber Giffey, zu einer Aberkennung entschließen, würde Franziska Giffey vor Gericht kaum dagegen angehen können. Wenn schon der minder schwere Fall Steffel mit einem Titelverlust einhergeht, wird das bei Giffey wohl auch so sein müssen.”
    Wenn sich der promovierte Jurist Zenthöfer zu den “klugen Köpfen”, die sich hinter der aufgeschlagenen FAZ verstecken, zählen sollte, wäre auf jeden Fall von ihm zu erwarten, dass er auch einmal einen Blick in die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wirft (§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz). Steffel hat es mit einem ihn beschwerenden Verwaltungsakt (Aberkennung des Doktorgrads) zu tun, der ihm den Weg zu einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit gegen die FU Berlin eröffnete.Frau Dr. Giffey verfügt dagegen über einen sie begünstigenden Verwaltungsakt und einen sie beschwerenden Verwaltungsakt (Rüge), die Zenthöfer et al. für rechtswidrig halten. Fr die Rücknahme rechtswidrig ergangener Verwaltungsakte hat der Gesetzgeber aber sehr hohe Hürden aufgebaut, die im Plagiatsfall Giffey von der FU Berlin als Behörde, wenn überhaupt, nur sehr schwer zu überwinden wären. In einem solchen Fall würde Frau Dr. Giffey dann nicht gegen die materielle Rücknahme ihres durch die FU Berlin verliehenen Doktorgrades klagen, sondern die gegen die Vorgaben des § 48 verfahrensrechtlich verstoßende und deswegen rechtswidrige Rücknahme eines sie begünstigenden, materiell angeblich rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerichtlich anfechten. Stattdessen gefällt sich der Wunschdenker Zenthöfer in der Rolle fake news verbreitender Stimmungsmache.

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