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Plagiatfall Giffey: CDU-Gutachter hält Umgang mit Giffeys Plagiatsaffäre für rechtswidrig

https://www.spiegel.de/panorama/bildung/doktorarbeit-von-franziska-giffey-gutachten-haelt-umgang-mit-plagiatsaffaere-fuer-rechtswidrig-a-0ca52d91-37fc-4f8d-838a-1c33817d0387

https://www.tagesspiegel.de/wissen/doktortitel-haette-entzogen-werden-muessen-plagiatsverfahren-gegen-giffey-laut-gutachten-mehrfach-rechtswidrig/26564698.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Oktober 2020). Plagiatfall Giffey: CDU-Gutachter hält Umgang mit Giffeys Plagiatsaffäre für rechtswidrig. Archivalia. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ccmr


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Plagiatfall Giffey: CDU-Gutachter hält Umgang mit Giffeys Plagiatsaffäre für rechtswidrig“

  1. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

    Der Bonner Rechtsprofessor geht – zumindest in diesem Punkt mit anderen Standpunkten übereinstimmend – davon aus, dass es sich bei dem am 30. Oktober 2019 gefassten Beschluss des Präsidiums der FU Berlin zum Plagiatsfall Giffey um einen „begünstigenden wie auch belastenden Verwaltungsakt“ handelt, deren Rücknahme in § 48 „Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts“ rechtsverbindlich geregelt wird. Ob er in seinem bis jetzt nicht öffentlich gemachten Gutachten auch darauf eingeht, ist bisher nicht bekannt gemacht geworden.

    In § 48 Absatz 1, Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es dazu: „Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.“
    Wir halten dazu fest: 1. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, muss aber nicht zurückgenommen werden. 2. Der/die Begünstigte genießt „Vertrauensschutz auch in den Bestand eines rechtswidrig ergangenen Verwaltungsaktes“. 3. Die Zurücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nach Maßgabe von § 48 Absatz 2 bis 4 überhaupt nur noch zulässig, wenn der/die Begünstigte

    (a) „ den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; (b) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; (c) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.“ Außerdem gilt: Nur und allein unter diesen Voraussetzungen, die im Fall Giffey aber überhaupt nicht (!) gegeben sind, kann sich der/die Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen.

    In § 48 Abs. 4 wird schließlich bestimmt: „Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.“

    Egal wie man diese angeblich rechtswidrigen Verwaltungsakte vom 30.10.2019 verfahrensrechtlich und/oder materiell bewertet, gilt also auf jeden Fall, dass das Präsidium der FU Berlin seit dem 30.10.2019 keine Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, über die es nicht schon, so auch die gutachterlichen Einlassungen aus Bonn, am 30.10.2019 verfügt haben musste. Das gilt auch für die die Rechtsaufsicht über die FU Berlin führende Behörde in Person des regierenden Bürgermeisters.

    Daraus folgt, dass der Frau Dr. Giffey begünstigende Verwaltungsakt wie auch der belastende Verwaltungsakt (Rüge), die angeblich rechtswidrig ergangen sind, nach dem 30.10.2020 nach Maßgabe dieser Bestimmung des Verwaltungsverfahrensrechts überhaupt nicht mehr zurückgenommen werden können (Verjährung), weil sowohl die FU Berlin wie auch der zuständige Senator (in diesem Fall der regierende Bürgermeister) in der Landesregierung Berlin schon zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtswidrigkeit der vom Uni-Präsidium am 30.10.2019 erlassenen Verwaltungsakte Kenntnis gehabt haben mussten, aber in dieser Angelegenheit voraussichtlich bis zum 30.10.2020 im Wege der Rechtsaufsicht auch nicht mehr beanstandend tätig werden.

    :

  2. Wie der Auftraggeber CDU die sinnwidrige Auslegung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017 bestimmt

    Laut SPIEGEL-Bericht vertritt der für die Berliner CDU gutachtende Bonner Rechtsprofessor den folgenden Standpunkt:
    “das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Leiturteil festgestellt, dass systematisches und planmäßiges Plagiieren eine Dissertation präge, unabhängig davon, ob es noch eigenständige Teile der Arbeit gebe, die unbelastet seien, so Gärditz in seinem Gutachten”.

    Überprüfen wir also diese von der Interessenlage der Berliner CDU ganz offensichtlich beeinflusste Instrumentalisierung dieses Urteils für parteipolitische Zwecke am Urteilstext selbst. Dort heißt es in:

    – Randnummer 39 “Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes steht die Entziehung jedoch im Ermessen (sic!) der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten. Demtentsprechend haben sie die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange, d.h. das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens einerseits und die grundrechtsrelevanten Folgen einer Entziehung andererseits erschöpfend aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft, dass sie die tatsächlichen Umstände, die für das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedeutsam sind, festzustellen und zu bewerten haben. Hierunter fällt die Entscheidung, ob eine Dissertation trotz zahlreicher Plagiatsstellen noch als wissenschaftliche Eigenleistung und damit als Befähigungsnachweis für selbständiges wissenschaftliches Arbeiten gelten kann. Von der Bewertung (sic!) des Gewichts der Pflichtenverstöße hängt ab, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten Nachteile unterbleiben kann.”

    – Randnummer 44 “Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung.. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer anteil an der dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt.”

    Die eingesetzte Überprüfungskommission und das Präsidium der FU Berlin konnten und können im Lichte der hier zitierten Passagen aus diesem Grundsatzurteil mit guten Gründen auf die von ihnen vorgenommene ausführliche Würdigung und Beurteilung des Plagiatsfalles Giffey verweisen. Die einlassungen dieses Bonner Rechtsprofessors gehen ins Leere.

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