Bürger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes. Das Verwaltungsgericht hielt das Landesinformationsfreiheitsgesetz für Fälle wie den vorliegenden schon für nicht anwendbar, denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz gelte ausdrücklich nicht für die Strafverfolgungsbehörden des Landes. Zu diesen zähle neben der Staatsanwaltschaft auch die Polizei, sofern sie zum Zwecke der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ der Staatsanwaltschaft tätig werde.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11. Mai 2011- 4 K 108/11.NW
(T)
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Klaus Graf (20. Mai 2011). VG Neustadt macht sich zum Büttel der Intransparenz. Archivalia. Abgerufen am 6. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/boef