5 Gedanken zu „Einstweilige Verfügung wegen Verbreitung eines Plagiatsverdachts von VroniPlag“

  1. “Verdachtsberichterstattung” als öffentlicher Pranger?

    Zum Inhalt dieser einstweiligen Verfügung siehe bis auf Weiteres meinen Kommentar mit einem entsprechenden Link zu deren Tenor:
    https://archivalia.hypotheses.org/124666#comment-75183
    Im Übrigen ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf freie Meinungsaußerung nach Artikel 5 Absatz 1 GG nicht grenzenlos. Weder Vroniplag und Konsorten noch die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung stehen außerhalb von Recht und Gesetz! In Art. 5 Abs. 2 GG heißt es ausdrücklich – ich zitiere:
    “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.” (Art. 5 Abs. 2 GG).
    Außerdem unterliegt die öffentlich geführte Diskussion im Stadium zunächst nur vermuteter Plagiatsfälle den medienrechtlich strengen und strafrechtlich durchsetzbaren Bestimmungen der sog. Verdachtsberichterstattung, die in solchen Fällen insbesondere die grundgesetzlich verbrieften Rechte des Schutzes der Ehre der der Täuschung und des Betruges beschuldigten Persönlichkeiten zu wahren hat. Die Zeiten des “mittelalterlichen Prangers” in der aktuellen Erscheinungs- und Äußerungsform sensationsgeiler Skandalisierung, insbesondere als Mittel der begierigen Herabwürdigung des politischen Gegners (siehe z.B.: die mediale FAZ-“Hetz”-Kampagne in der Angelegenheit ‘AfD versus Giffey’) ist eben so durchsichtig wie widerlich, weil sie das Recht auf freie Meinungsäußerung mißbraucht, indem sie der jakobinischen Plagiatsjägerei (Vroniplag) nur noch als Vorwand fundamentalistischer Selbstbefriedigung wie auch staatsfeindlicher Hetze dient.

    1. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Schlusspassage meines auf diesem Blog veröffentlichten wegweisenden Kommentars zum Schavan-Urteil des VG Düsseldorf vom April 2014, in dem verwaltungsverfahrensrechtlich Entscheidendes und immer noch Gültiges auf den Punkt gebracht wird. Man muss schon viele Bretter vor dem Kopf haben, sich der Einsicht in die dort verwaltungsrechtlich festgestellte und in diesem Puinkt unveränderlte Rechtslage über Jahre hinweg notorisch zu verweigern: https://archivalia.hypotheses.org/4547#comments

    2. “Staatsfeindliche Hetze” ist eine im Strafgesetzbuch der DDR § 106 von 1968 definierte und sanktionierte Straftat:
      “Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln…
      Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert…
      wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.”

      1. Korrekt sollte es doch wohl besser heißen: “staatsfeindliche Hetze war im StGB der DDR” eine “definierte und sanktionierte Straftat”.
        In § 188 Strafgesetzbuch (StGB) der BRD, überschrieben mit “Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens”, wird dieser sanktionierte Straftatbestand für ganz Deutschland wie folgt definiert:
        “(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
        (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Mäuonaten bis zu fünf Jahren bestraft.”
        Das ist zwar im Ton etwas “ziviler” formuliert, läuft aber m.E in den auch hier angesprochenen wesentlichen Regelungsbereichen im Rahmen unserer ‘freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung’ auf dasselbe hinaus. Grundlage dafür ist u.a. Art. 5 Abs. 2 GG, wie Sie unschwer meinem Kommentar (siehe oben) entnehmen könnten.

        1. Nicht “etwas ‘ziviler’ formuliert”, sondern präzise formuliert. Es geht um üble Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187) unter bestimmten Voraussetzungen. Im StGB der DDR um “Diskriminierung”. Gemeint ist politische Kritik an Honecker und Genossen, ein Verbrechen, wofür man mindestens 1 Jahr eingesperrt wurde.
          In der BRD beschreibt § 188 ein Vergehen, wobei der Strafrahmen bei 3 bzw. 6 Monaten beginnt, also u.U. Bewährungsstrafe möglich ist.
          Interessant auch § 106 (2) im StGB der DDR:
          “Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen … , wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.”
          Beispiel:
          https://www.zeit.de/1978/53/freigelassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search