Fast jedes Quellenzitat falsch, überschrieb ich meinen Hinweis auf die Kritik von Rainer Walz an der Arbeit von Alexandra Haas: Hexen und Herrschaftspolitik. Die Reichsgrafen von Oettingen und ihr Umgang mit den Hexenprozessen im Vergleich. Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte 2018.
S. 226f. gibt Haas die Bestallungsurkunde des Wallersteiner Hexenkommissars Dr. Wolfgang Kolb vom 12. Januar 1628 auszugsweise wieder. Das Digitalisat der Vorlage bei der UB München (ab Scan 503) erlaubt eine Kontrolle ihrer Entzifferungskünste.
Angemerkt sei, dass Haas offenbar unter 208r die mit 208 foliierte rechte Seite und unter 209l die linke Seite gegenüber von 209r versteht.
Ich zähle 41 sinnentstellende Fehler. Hinzu kommen sehr viele ungenaue Wiedergaben. Bei den fragwürdigen Modernisierungen hinsichtlich der Doppelkonsonanten ist die Autorin uneinheitlich vorgegangen, sonst hätte sie beispielsweise nicht Geschäfften und Notdurffen transkribieren dürfen.
10 dieser Fehler habe ich im folgenden Text (fettgedruckt sind meine abweichenden Lesungen) nicht gekennzeichnet. Wer findet alle oder weitere, die ich übersah?
[ fol 208r ]
Bestallung H. Dr. Kolbens
Ich Johann Albrecht Grafen (Grave) zu Oettingen (Ottingen) der Röm. Kay. May. Rath und Cammerer
[ fol. 209 l ]
bekhennen offentlich mit diesem Brief (disem Brieve) gegen maniglichen, das wir den hochgelehrten
unsern lieben besonderen unnd betreuen (Getreuen), Wolfgang Kolben der Rechten Doctors (Doctorn),
zu unserm Rath, Advocaten und Diener, gnedig an: und ufgenommen haben,
thuen auch daß hiermit fleisentlich (hiemit wißentlich) und in Craft dies (diß) Briefs bis (biß) zur Zeit wir ihn (wie ihme),
oder er waß (unß) den dienst ein halb ihrer (ihar) zuvor alkhündet (zuevor abkhündet) haben, werden und sollen,
dergestalt, daß er uns und diese (diser) Graffschaft Wallerstein dienen, als (dinen alß) unser bestellter (bestelter)
Rath, Advocat und Diener in allen und jeden deroselben Sachen unnd geschätzen (geschäfften)
erbarlich, redlich, Verstand iarh (nach), rathen dienen und gewertig sein unseres Hoffrath
zu gewonlich Rathstägen (den gewonlichen Rathß tägen), der (oder) wie wir (die) selbige ihm (ihme) jederzeit angezaigt, besuchen,
auch wan er sonsten erfordert wurdt, ides (iedes) Mals erscheinen unnd one Ehehaft nit
außen bleiben, dazu (darzue) wan wir ihne in uns, unseren Grafschaft (unßer und unserer Grafschafft) Sachen und Geschäfften
irgents über landt oder in die eingehörige Ämter verschicken (Ämbter verschickhen), und verrichtung
uftragen, also und ein (in) gleichen mit Kostschlägen, prosuct (Totschlägen product) machen, in Partheyen Sachen
Relation zuthuen (zuethuen), oder in anderen disto Grafschaft Notdurffen (dißer Grafschafft Notturfften), mit Schrifften
unnd Mißiff stellen, gebrauchen werden, solches alles, und waß wir ihm (ihme), besonders
bei unserem möglichst angefangenen Criminalprozess (Criminal process), zu Außrottung (Außreüttung) des aller
gräulich (greülich), und höchstabscheulichen Lasters der verdambten Hexerey, abgewaidt(Hexerei abgeraidt),
für (gn.) Commission und buelth anvertraut (bevelch anvertrautt), auch daß (deß) und alles anderes halbe (anders halben), künftig Worth weiteres befehlen (noch weiters bevehlen) werden, solches
[ fol. 209r ]
alles, besten seinem Verstand (Verstandt) nach mit möglichsten (möglichster) Treu und Fleiß, fürderlich verrichten
und zur Examination (Exeaction) bringen.
Er soll auch uf die ihne (ihme) uberantwortende Acta und sonsten in anderen (andern)
Verrichtungen, seine Relationes in Schrifften thuen, da es die Zeit und der Sachen
Angelegenheit (glegenheit) erleiden und erhischen (erhaischen) wurden, und als dan solche in (im) Rath für und
anbringen, unnd waß er in unserer (unser) und unserer Graffschaft Sachen geheimbs erführt (erfährt),
auch seine in beulichen habende Geschäfft, soll er Niemandet (niendert) noch Jemanden dan
soviel unser und unserer Graffschaft Notdurft (Notturfft) erfordert eröffnen noch vertrauen,
sondern reglich in Geheim (geheimb) halten und verschweigen, auch sonsten allenthalben,
unseren (unsern) unnd unserer Grafschaft frombes (Grafschafft fromben) fürdern unnd werben, deren (den) Schaden
warens (warnen) und wenden ohne Auszug wieder (Außzüg wider) mäniglichen, Niemandts ausgenommen (außgenommen).
Er soll auch keiner Partei rathen oder warnen wenig (weniger) was in Rathschlägen und
Sachen gehandelt, jemands anderen (jemandts anderm) eröffnen, er werden das (werde dan) von uns oder aus
besseren beulich derentwegen angesucht (angesuecht).
Item soll er sich seiner Condition und Stand gemeß, allerdings unverdrißlich (unverweißlich),
fleißig auch ein (im) Rath beschaidlich (beschaidenlich) und allenthalben in seinen Dienst also erbarlich
und wol verhalten, wie einem Advocaten, Rath und Diener wohl angesteht (ansteht), und
ohne [? habe keine bessere Lesung, KG] das gebühren thuet (thuett).
Derentwegen und für solche seiner (seine) Dienst, sollen und wellen, fürbemelten (wür ebmelten)
Doctor Kolben das Jahr (deß Jahrs), von der Zeit seiner Antrettung an zuraithen, zu rechten
Sold jährlich geben und raihen (raichen) lassen 600 Gulden (fl.) an Gelt und also alle Quartal
[ fol. 210 l ]
aus unserer Rentscamer (Renthcammer) ein hundert unnd fünzig (fünffzig) Gulden. Item angetraut 4 Malter
Korn, soviel (sovil) Roggen, 30 Claster Prohabt (Clafter Prennholtz) ufm Stamb, frey Losement (Losament) unnd Behaußung,
auch uf sein Pferdt, so erhalten (er halten) soll, alle Quartal drey Malter halben, und an
Gelt 2 Gulden (fl.) 30 Kreuzer (k.) also das Jahres (des Jahrß) 10 Gulden (fl.) für Haus unnd Stroh, Nagel und Füßen.
[…]
[ fol. 210 r ]
Falß er auch zu (zur) Zeit der Abkündigung (Abkhündung) und Beurlaubung etwas an Schrifften oder
anderes uns (annders unnß) unnd unser Graffschaft angehörig in seiner Gewahrsam (Gewahrsamb) hette, soll er verpflicht
sein gebürlichen Bericht und Überantforderung (Überandtworttung) deswegen (deßwegen) zu thuen, sich
auch vor ufkündigten (ufgekhündten) Dienst zu keinem anderen (kheinem andern) Herrn ohne unser Vorwissen (Vorwißen)
verpflichten und wan er sich anderer Orten (Orthen) einlassen (einlaßen) wurde, als (alß) dann nichts, so
aus (uns) und unserer Graffschaft zu Nachteil reichen (raichen) mag, von denen (dem) was er in unserer (unsern)
Diensten erfahren, ofenbaren sondern ein Ewigheit (in Ewigkheit) in Geheimnis (geheimb) unnd verschweigen
behalten (bhaltten).
[…]
[ fol. 211 l ]
Schloß Wallerstein, den 12. January (anno etc.) 1628
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Oktober 2020). Entzifferungs-Rätsel. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ccc9
P.S. Um eine Seite zu lesen, muss man die ganzen 700 MB herunterladen. Gut gemacht, UB!
Eine eigentlich leicht zu lesende Schrift.
Ich –> Wir
besonderen –> besondern
an: –> an-
Craft –> Crafft
Graffschaft –> Grafschafft
dinen –> ???
Verstand –> Verstandt
unseres –> unsern
angezaigt –> angezaigt werden
besuchen –> besuechen
Ehehaft –> Ehehafft
unserem –> unßerm
möglichst –> mügstlich
greülich –> greülich-
höchstabscheulichen –> höhstabscheulichsten
etc. etc.
Genauer hinzuschauen, wäre wohl auch eher die Aufgabe der Betreuer der Arbeit gewesen…
Erstaunlich, vielen Dank fuer die akribische Arbeit. Passiert viel zu selten!!!