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Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe und das Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz

Miterbe darf Testament von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nicht einsehen. Es wird entgegen § 2259 BGB nicht an das Nachlassgericht abgeliefert. Es wird seltsamerweise im Bestand des sogenannten Familien- und Hausarchivs in Bückeburg verwahrt.

Wird diese rechtswidrige Praxis auch nach dem 1.1.2012 aufrecht erhalten werden ?

“Testamentsverzeichnisse sind integraler Bestandteil des Zentralen Testamentsregisters und für dessen Betrieb unverzichtbar. Sie werden in einem gesonderten Verfahren überführt werden. Dieser Prozess erstreckt sich nach § 1 I Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz über einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren auf alle 5064 Standesämter mit geschätzten 15 Mio. Verwahrungsnachrichten und die Hauptkartei für Testamente”, (Notarassessor Dr. Thomas Diehn, das Zentrale Testamentsregister, NJW 2011, 481 (484).

Zum Ablauf zur Erfassung der Testamente im Jahr 2011:

http://www.testamentsregister.de/Nutzer-Service/StA/index.php

Werden staatliche Instanzen dafür sorgen, dass das Testament Adolfs weiterhin unerfasst bleibt ?

Natürlich. Gesetzesbruch macht nichts, wenn er (auch) vom Staat begangen wird. Ist § 2259 BGB erstmal verletzt kommt es auch nicht zu einer Registrierung im Zentralen Testamentsregister, weil eine Registrierung im Testamentsverzeichnis unterblieb. Das parallele Unrechtssystem in Reinkultur.

siehe auch:

?p=27566#comments

http://goo.gl/WYYIW

vierprinzen


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
vomhofe (30. Mai 2011). Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe und das Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/boak