http://www.urheberrecht.org/news/6366/
Die Entscheidung stellt sich als im Ergebnis verfehlt dar. Dass Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz hat, ändert nichts daran, dass Erlasse gemäß § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz freigestellt sind, damit sie der Öffentlichkeit ohne Schranken zugänglich gemacht werden können. Sie sollten daher auch zugänglich gemacht werden, da Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, die sie betreffenden Normen zu kennen. Unverständlich ist, wieso sich der Journalist nicht auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen hat.