“Webinar” als eingetragene Marke

Als ich das eben sah, dachte ich, da habe ich doch gerade eben etwas darüber gelesen und mich entschieden, nicht darüber zu bloggen, da das Law Blog, als dessen Beitrag es im RSS-Reader aufschlug, nicht das prominente Udo-Vetter-Blog ist.

https://www.law-blog.de/1969/eingetragene-marke-webinar-droht-abmahnung-bei-verwendung/

Statt im RSS-Reader nachzuschauen, dachte ich, das ist kein Problem, den fundierten Beitrag bei Google zu finden. Doch selbst mit

law blog webinar beschreibend gebraucht marke

fand ich es nicht. Also doch im Reader wühlen.

Der Blogbeitrag ist anscheinend nicht im Google-Index. Weniger entspannt sieht das Problem

https://www.diplomatic-council.org/index.php/de/news-and-events/news/kein-webinar

Wieso es “augenscheinlich” schon Abmahnungen gibt, wird dort aber nicht gesagt.

1.7.2020 Vgl. schon 2019
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/2019/Infobrief_Recht_08-2019.pdf


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „“Webinar” als eingetragene Marke“

  1. Als Verfasser des von Ihnen verlinkten law-blog Artikels darf ich kurz mitteilen:

    1.
    Wir sind in der Tat ein zweiter “law blog”, den es aber auch schon seit rund 12 Jahren gibt. Wir sind uns mit Udo Vetter bzgl. des Namens seit Anbeginn der Blogs einig.

    2.
    Nicht ganz verstehe ich Ihre Einschätzung, wonach ich das Thema nicht “entspannt” sehe und weshalb es “augenscheinlich” Abmahnungen gebe. Derartiges habe ich nicht geschrieben. Im Gegenteil: Ich sehe das Ganze entspannt und kenne bislang keine Abmahnungen.

    Genau das Gegenteil habe ich doch in meinem Artikel geschrieben:

    1. Bitte um Verzeihung, ich habe mich verlesen – nehme meinen Kommentar “zurück” (bzw. dessen Aussage) und behaupte das Gegenteil: “nicht entspannt” und “augenscheinlich” bezog sich ja auf den anderen Artikel.

  2. Dear All, machen Sie sich keine Sorgen: auch wenn der Begriff Webinar als Marke eingetragen ist und als solche eigentlich den markenrechtlichen Schutz genießen sollte, ist es vorliegend nicht der Fall. Dafür gibt es gleich mehrere Gründe, die ggf. auch im Prozess widergespiegelt werden: 1. Spätestens bei der Verlängerung war der Begriff so weit im üblichen Sprachgebrauch für die Bezeichnung von allen über das Internet durchgeführten Seminaren verbreitet, dass er nicht geeignet war, eine Marke zu bilden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), 2. Der Markenschutz knüpft an die Verwendung der Marke durch Rechteinhaber, der vorliegend anscheinend mehrere Jahre die Marke als solche nicht benutzt hat, und 3. Der Begriff wirdnicht für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung oder einige bestimmte Produkte/Dienstlesitungen verwendet, sondern als Bezeichnung für jegliche Art von live-übertragenen Zusammenkünften von Personen, die sich an verschiedenen Orten aufhalten und sich in real time zu einem bestimmten thema (oder mehreren bestimmten Themen) austauschen können. Als general term, der von Tausenden “Anbietern” verwendet wird, unterliegt Webinar dem “Freihaltungsbedürfnis” der Allgemeinheit. Also weiterhin ruhig nutzen und nicht durch soziale Netzwerke verunsichern lassen!

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