https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200068
OLG München: “Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt und ihre Einstellung nicht mit Sanktionen des Betreibers belegt wird.”
Es ging um Hassrede auf Facebook in Sachen Flüchtlinge, die rechtmäßig gesperrt werden durfte.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. April 2020). Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen. Archivalia. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cbna