Das VG Hamburg hat dazu einige überraschende Argumente:
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200056
In anderen Bundesländern sieht es anders aus:
“Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der [Hamburger] Gesetzgeber auch hierüber hinaus einer Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten und deren Bewertungen hätte vorbeugen wollen. Während vergleichbare landesgesetzliche Vorschriften ausweislich ihrer jeweiligen Begründung auch diesen selbstständigen Zweck verfolgen (vgl. etwa zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Baden-Württemberg Drs. 15/7720, S. 61: „Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden“; zu § 2 Abs. 3 IFG NRW Drs. 13/1311, S. 10: „Die Ausforschung von Prüfungsarbeiten durch interessierte Dritte soll verhindert werden“), findet sich in der Begründung zu § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG keine solche Aussage, die den ansonsten eindeutig formulierten Zweck der Vorschrift erweitern würde.”
Aber da es sich vermutlich um anwendungsbezogene Forschung handelt, besteht kein Einsichtsrecht. Eigenartig berührt auch die Ausnahme der Arbeiten vom Urheberrechtsschutz. Von mir nicht geteilt wird die Ansicht, dass Abschlussarbeiten personenbezogene Daten darstellen.
“Demnach sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (EuGH, a.a.O., Rn. 34 f.). Prüfungsarbeiten erfüllen diese Voraussetzung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln (EuGH, a.a.O., Rn. 37) und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 39). All dies dürfte auf die Abschlussarbeiten der Beigeladenen im Wesentlichen ebenso zutreffen wie auf die schriftlichen Antworten in einer berufsbezogenen Prüfung.”
Anderer Ansicht war das Bundesverfassungsgericht 1999: “Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.”
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html via https://archivalia.hypotheses.org/6651
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. April 2020). Unterliegen Abschlussarbeiten einem Einsichtsrecht nach den Informationsfreiheitsgesetzen? Archivalia. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cbjh