Seit vielen Jahren interessiert an der Erinnerungskultur der Strafjustiz, wurde ich bei meinen Studien zum Handschriftenkatalog des Augsburger Antiquars Birett 1833 auf zwei Einträge der Abteilung zu Augsburger Handschriften aufmerksam: Birett Aug. Nr. VI auf S. 76 (GBS) und Aug. Nr. XVI auf S. 80, beides Verzeichnisse von in Augsburg Hingerichteten (1353 bis 18. Jahrhundert). Das kaum erschlossene Universum Augsburger frühneuzeitlicher Handschriften schlug sich natürlich im Augsburger Stadtarchiv und der Stadtbibliothek nieder. Es gab daher für die damaligen Betreuer der Sammlungen keinen Grund, bei dem Angebot Biretts zuzugreifen. Beide Institutionen meldeten auf meine Anfrage, ob von den 71 Augustana Stücke in den Beständen nachweisbar seien, Fehlanzeige. Aus der ganzen Augustana-Abteilung Biretts, fast nur frühneuzeitliche Codices, konnte bisher nur Aug. Nr. II in Wolfenbüttel wiedergefunden werden.
Von daher war ich begierig, den neuen Aufsatz von Sabine Scheller: Das Augsburger Malefikantenverzeichnis. In: Blätter des Bayerischen Landesvereins für Familienkunde 82 (2019), S. 80-122, auf den ich im “Amperland” (einem freundlichen Geschenk von Professor Liebhart) gestoßen war, in die Finger zu bekommen. Während die Autorin und das Stadtarchiv Dachau unkooperativ waren, erhielt ich freundlicherweise rasch aus der LMU München einen Scan, wofür auch hier herzlich gedankt sei.
Der Aufsatz von Frau Scheller, in Kempten lebende Nachfahrin eines Scharfrichters, ist eine Laienarbeit, die vor allem aus der Transkription eines im Stadtarchiv Augsburg gelandeten Malefikantenverzeichnisses 1353 bis 1765 besteht. Die eher unbedarfte Einleitung zeigt reißerisch Folterinstrumente im Bild, während die Abbildungen aus dem Archivale leider sehr klein geraten sind. Die hier vorzustellende Überlieferung der Malefikantenverzeichnisse hat die Autorin ganz ausgeblendet. Man erfährt nicht einmal, dass es noch andere gibt.
Die besten Bemerkungen zu den Malefikantenregistern findet man bislang bei Carl A. Hoffmann: Strukturen und Quellen des Augsburger reichsstädtischen Strafgerichtswesens in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 88 (1995), S. 57-108, hier S. 103-105 (UB Augsburg). Aber auch ihm ist die Überlieferung außerhalb Augsburgs und der Druck von Samuel Valentin 1759 entgangen.
Für 25 Kreuzer, so die Augspurgische Ordinari-Post-Zeitung vom 31. Juli 1759 (GBS), konnte man die mit obrigkeitlicher Erlaubnis erschienene Zusammenstellung “End-Urthel und Verruf” der zwischen 1649 und 1759 in Augsburg Hingerichteten oder mit einer Ehrenstrafe Bedachten durch den Stadtgerichtsweibel Samuel Valentin erwerben. Das Rarissimum ist bei Google Books online (GBS), den enthaltenen Kupferstich gibt es auf der Website des Stadtarchivs Augsburg). Die späteren Hinrichtungen hat Valentin in Einzeldrucken, von denen einige ebenfalls in Google Books einzusehen sind, beschrieben.
Die Handschriften des Stadtarchivs Augsburg listet vollständiger als Hoffmann auf Kurt Rau: Augsburger Kinderhexenprozesse im Kontext der Hexenverfolgungen in Früher Neuzeit. Diss. Zürich 2003, S. 445 (zitiert nach Zora Zürich).
Laut Scheller trägt die von Franz Häußler dem Stadtarchiv Augsburg (wohl 2016) übergebene Handschrift, die sie transkribierte, im Stadtarchiv Augsburg die Signatur: Stadtgericht 161a. Man hat also eine Privatarbeit provenienzwidrig dem Bestand einverleibt, weil dort auch die anderen Malefikantenverzeichnisse sich vorfinden.
Hoffmann nennt nur 161 und 162, gibt aber zusätzlich die Handschriften der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg an.
2° Aug. Cod. 285 (Malefikanten 1348-1760)
2° Aug. Cod. 285 (?? 1353-1790)
2° Aug. Cod. Cod. adl. 9 (1409-1750)
2° Aug. Cod. 286 (1513-1742). Abweichend davon: 1348-1760 (Ullmann, GBS)
2° Aug. Cod. 287 (1513-1768)
[24.4.2020 Der Bibliothek (Berthold Kreß und Wolfgang Mayer) bin ich sehr dankbar für die Überprüfung der Signaturen:
2 Cod Aug 284
Beginnt mit einem Gedicht (längere Fassung als 285), dann Liste der Gebühren für Henker, dann Modus procedendi (in seltsamer Reihenfolge), dann Verzeichnis 1348-1760, beigegeben noch eine Abrechnung von 1723 und ein Brief zur Vorbereitung einer Hinrichtung von 1768
2 Cod Aug 285
Beginnt mit einem Gedicht, dann Modus procedendi, dann Verzeichnis 1353-1750, Nachträge bis 1764
2 Cod Aug 286
Beginnt mit einer wieder anderen, diesmal kürzeren Fassung des Gedichts, gezeichnet von Leonhard Wildheimer, Eisenmeister (als Leiter des Gefängnisses), dann Liste 1513-1742, dann alphabetischer Index der Malefikanten
2 Cod Aug 287
hier Unterschrift des Leonhard Wildheimer auf Titelblatt, dann das Gedicht in ähnlicher Fassung wie in 2 Cod Aug 286, dann nochmals Unterschrift Wildheimers, dann Modus procedendi, dann alphabetischer Index der Malefikanten, dann Verzeichnis 1513-1768.
2 Cod adl 9 – diese Signatur ist ein Verweis, zu zitieren wäre 4 HV 250: Sammelband verschiedener stadtgeschichtlicher Drucke und Handschriften, das Verzeichnis ist im handschriftlichen Teil, fols. 5r-27r, diesmal ohne einleitende Verse, 1409-1750, mit einem Nachtrag von 1757.]
1867 besaß der Historische Verein von Schwaben eine Handschrift mit Laufzeit 1353-1750, die anscheinend mit keiner der vorgenannten identisch ist (Catalog, S. 113 GBS). Nach einem mir vor vier Jahren (2016) übermittelten Verzeichnis der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg (PDF) befindet sie sich nicht in ihrem Bestand. Bis jetzt warte ich vergeblich auf eine entsprechende Liste des Stadtarchivs Augsburg, das den anderen Teil der Vereinshandschriften verwahrt. Ich habe mich auch ohne Erfolg an Christof Paulus gewandt (ich gehöre dem Verein seit etlichen Jahren an, was aber nichts geholfen hat). Wieder einmal zeigt sich, dass wichtige Bestände frühneuzeitlicher Handschriften vernachlässigt, ja sogar vor der Forschung verborgen werden, weil man keine Verzeichnisse im Internet veröffentlicht.
[21.4.2020 Das Stadtarchiv Augsburg teilte mit: “neben den von Ihnen unter https://archivalia.hypoteses.org/122270 angeführten Malefikantenregistern im (noch nicht provienzbereinigten) Mischbestand „Gerichtswesen“ (vormals „Strafamt“, Nr. 161-164) finden sich zwei weitere verwandte Quellen in den Beständen des Stadtarchivs:
1) Bestand Historischer Verein (HV), HP 305 „Verzeichnis der Maleficanten, welche in Augsburg von 1353-1750 hingerichtet wurden 1353-1750“, Handschrift 8°
2) Reichstadt Augsburg, Bürgermeisteramt, Amtsbücher, vorl. Nr. 52 „Verzeichnis “malefitziger” Personen, die durch die Amtsleute angegeben worden sind 1565-1590 (Nachträge bis 1617)“”]
Handschriften außerhalb Augsburgs
East Lansing, Michigan State University, XX codex MSS 684-11 (OPAC): 1353-1750
Frankfurt am Main, Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, Manuscr 75 Q R (OPAC-Eintrag nicht verlinkbar): 1348-1754
München, BSB, Cgm 2026 (Beschreibung Schmellers MDZ): 1348-1757 mit Modus procedendi. Verschiedentlich in Arbeiten zur Hexenforschung zitiert (teste Google Books).
New York, Cornell University, Kroch Library, Archives 4620 Bd. Ms. 73, Teil der berühmten Witchcraft Collection Burrs (OPAC), Mikrofilm wird vertrieben von Gale. “The statement of court procedure, pages i-xii, and the list of court cases from 1353 to 1747 are in one hand. Cases from 1747 to 1760 are recorded in four additional hands.”
Rothenburg, Kriminalmuseum Rothenburg (Hinweis bei Richard van Dülmen GBS).
Wien, ÖNB, Cod. 15048 “Verzeichnis der Maleficanten, welche in Augsburg von Anno 1353 bis zu 1790 vom Leben zum Tod gebracht worden sind. Samt dem modus procedendi, wann Malefiz-Recht gehalten wird” (https://manuscripta.at/?ID=22654).
Hinzu kommen die beiden verschollenen Stücke bei Birett: Aug. Nr. VI: 1353-? mit Modus procedendi; Aug. Nr. XVI: 1353-1778 mit Modus procedendi. Auch in der Kartause Buxheim gab es ein handschriftliches Verzeichnis 1348-1758 (Versteigerungskatalog 1883 Nr. 2796).
Georg Wilhelm Zapf erwähnte in seiner Augsburgischen Bibliothek 2 (1795), S. 904f. (GBS) ein Folio-Manuskript: “Verzeichniß aller derjenigen Manns- und Weibspersonen welche allhier in Augsburg von Ao. 1350. bis dato (1783) von Einem Hochedeln und Hochweisen Magistrat mit Urtel und Recht vom Leben zum Tod gebracht, sammt denjenigen welche auf den Pranger gestellt, mit Ruthen hinausgehauen oder sonsten gestraft und aus der Stadt verwiesen worden sind, zusammengetragen von Samuel Valentin”.
Philipp Wilhelm Hausleutner publizierte in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift (Schwäbisches Archiv 1, Stuttgart 1790, S. 551f., UB Bielefeld) eine kurze summarische Hinrichtungsstatistik für die Reichstadt Augsburg 1350-1750 aus einer “alten Handschrift”.
Auswertung
Von den 22 erwähnten Handschriften sind mindestens 16 heute noch greifbar. Angesichts des schlechten Erschließungsstands der frühneuzeitlichen Handschriften ist mit weiteren Funden zu rechnen.
Den mehrfach mitüberlieferten Augsburger Modus procedendi in Malefizsachen druckte nach einer eigenen juristischen Handschrift (ohne Malefikantenverzeichnis) Anton Birlinger in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte 5 (1866), S. 156-160 (GBS). Eine Zusammenfassung bot Rau S. 45-48 nach Strafamt Nr. 161.
Der Druck von 1759, die Transkription Schellers, die Angaben über die Handschriften sowie wenige Zitate in der Sekundärliteratur sind eine sehr schmale Datenbasis. Aber sie erlauben den Schluss, dass es sich bei den Malefikantenverzeichnissen nicht um einen einzigen Text gehandelt hat, der in verschiedenen Fortsetzungen zirkulierte. Es gab mindestens zwei Autoren, neben dem Gerichtswaibel Valentin noch den Kaminkehrer Johann Bausch, sowie Kurz- und Langfassungen. Zu den Kurzfassungen gehört der von Scheller publizierte Text.
Christoph H. F. Meyer zitierte in: Politische Öffentlichkeit im Spätmittelalter (2011), S. 126 Anm. 161 (UB Heidelberg) den Eintrag über die Entehrung des Ulrich Tendrich aus Staats- und Stadtbibliothek Augsburg, 2° cod Aug. 284 (Malefikanten 1378 [sic!]–1760), Eintrag zum 7. August 1462: “Wurde der Cramer Zunftmeister so zuvor 2mahl Burgermeister geweßen, Deme auch das Stadt Insigel und Schatz vertrauet, und auch iezt ein Bau-Herr geweßen, in seinem Baumeister Ammt bey 32 fl. und auch darüber nit, abgetragen, und als solches an Tag kommen, in des Thum-Dechandts zu Unßer Frauen Behaußung, als in eine Freyung geflohen, daraus aber mit Gewalt genommen ward, und als einer der Diebstahls überwießen, und da er den Strick wohl verdienet hätte, ward ihm auf große Fürbitte der Gemein und dann demnach sich seine Söhne für ihn verbürgt, darnach aus Gnaden [Zusatz am Rand: d. 19. Tag, d. h. nach dem 7. August und damit am 26. August] unter dem Erker des Rathhaußes allhie auf einem Stuhle sizendt, vom Hencker das Schind Messer unter das Kühn gesezt, das er das Angesicht aufrichten müssen, und also mit großer Schmach und Hohn, Unredlich gemachet worden”. Er liegt in Schellers Vorlage gekürzt vor.
Der von Rau S. 80 Anm. 219 zitierte Zaubereifall von 1469 und der von Hoffmann S. 104f. zitierte Fall von 1504/05 fehlen bei Scheller. Schon ein kurzer Vergleich des Drucks von Valentin 1759 mit Schellers Vorlage zeigt, dass diese nicht bloß eine Bearbeitung des Drucks ist, sondern eigenständige Nachrichten bietet. Umgekehrt hat der Druck zusätzliche Details.
Die Malefikantenverzeichnisse waren private Zusammenstellungen, die nicht auf die amtlichen Strafprotokolle zurückgreifen konnten (so Hoffmann S. 104). Ihr Zweck war die Abschreckung. Künftigen Straftätern sollte vor Augen gestellt werden, was ihnen Schlimmes blühte. Sowohl die bei Hoffmann S. 104 wiedergegebene gereimte Vorrede des Kaminkehrers Bausch als auch die dem Büchlein von Valentin vorangestellten Verse lassen diese Absicht erkennen.
Wieso aber haben sich die Leser, die doch mehrheitlich nicht gefährdet waren, für die “Skandalchronik” der Hinrichtungen interessiert? Erinnern darf ich an meinen Beitrag: Klaus Graf: Das leckt die Kuh nicht ab. „Zufällige Gedanken“ zu Schriftlichkeit und Erinnerungskultur der Strafjustiz. In: Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne. Hrsg. von Andreas Blauert/Gerd Schwerhoff (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 1), 2000, S. 245-288 (Online-Nachweise). Als Einstieg wählte ich einen Aufsatz von Justus Möser 1773 über historische Strafregister, der stellvertretend für die Bemühungen der Rechtsantiquare des 18. Jahrhunderts stehen sollte. Gegen Ende kam ich darauf zurück, als ich schrieb:
In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden auch Urfehdesammlungen angelegt, von denen man sich wohl Aufschlüsse über Trends der Kriminalitätsentwicklung, also Material für die Verbrechensvorbeugung, erhoffte. Gelegentlich habe man, stellt Andreas Blauert fest, “regelrechte historisch-kriminologische Auswertungen” vorgenommen. In einem Salemer Urfehdenextrakt heißt es: Vonn Anno 1498 Biß auf auch 1587 haben sich 18 fähl deß Trowens halber […] zugetragen. Das historisch-antiquarische Interesse an alter Strafjustiz emanzipiert sich nur allmählich und ohne daß klare Grenzen zu ziehen wären von einem pragmatischen Gebrauch zu aktuellen juristischen Zwecken. Ab dem Ende des 17. Jahrhunderts setzen in Nürnberg die sogenannten “Malefizbücher” ein, erstaunlich breit überlieferte handschriftliche Zusammenstellungen von Kriminalfällen seit dem Ende des 13. Jahrhunderts, die das “Interesse der Patrizier und Bürger […] geschaffen hat”. Sie wurden aus dem amtlichen Unterlagen kompiliert.
Ergänzen könnte man, dass es schon der frühen Neuzeit eine ganze Reihe von Handschriften des berühmten Tagebuchs des Nürnberger Scharfrichters Meister Frantz gab (weder bei Google Books noch im Exemplar der Onleihe von Joel F. Harrington: Die Ehre des Scharfrichters, 2014 steht eine Version mit zitierbaren Seitenzahlen zur Verfügung: Vorwort, Anm. 10).
Georg Christoph Wilder, der 1790-1791 zwei in Nürnberg gedruckte Bände “Biographien hingerichteter Personen die sich durch ihre hohe Würde, Gelehrsamkeit, Verbrechen, Unschuld oder Martern auszeichneten, aus den besten Schriften gesammlet” kompilierte (GBS), konnte im Vorwort schon auf etliche Vorläufer verweisen. Hinrichtungschroniken wie die Augsburger Malefikantenverzeichnisse oder die Nürnberger Malefizbücher kamen offenbar in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts beim Publikum gut an. Auch wenn sie Material für aufgeklärte Gegner der Todesstrafe liefern konnten, dürften sie doch überwiegend mit Zustimmung zu den berichteten Strafen gelesen worden sein. Man wird sie auch als Unterhaltungsliteratur verstehen dürfen, Vorläufer der heutigen Kriminalliteratur (über Sammlungen von “Mordgeschichten” in der frühen Neuzeit unterrichtet der ausgezeichnete Artikel von Rudolf Schenda in der Enzyklopädie des Märchens 9, 1999, Sp. 879-894). Erbauliche Lektüre und die Anfänge “moderner” Faszination an schauriger alter Strafjustiz lassen sich hier nicht voneinander trennen.
Die Augsburger Malefikantenverzeichnisse anhand aller Textzeugen kritisch herauszugeben und anhand der sonstigen Quellen zu erläutern und dem hier nur angedeuteten weiteren Kontext nachzugehen, wäre eine lohnende Aufgabe für eine Dissertation.
21.11.2021 Hinweis auf einen Aufsatz von 1782 über Nürnberger Hinrichtungen 1400-1781: https://archivalia.hypotheses.org/136606
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Klaus Graf (4. April 2020). Zur Erinnerungskultur der Strafjustiz: Verzeichnisse Augsburger Malefikanten aus dem 18. Jahrhundert. Archivalia. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cbi2