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Klaus Graf (25. Februar 2020). AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat 260 Fragen zum Plagiatsfall Giffey. Archivalia. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cb6d
Die “Freiheit der Wissenschaft” als politischer Spielball der ‘Alternative für Deutschland’
Die “Saubermänner” der AfD im Berliner Abgeordnetenhaus täten gut daran, sich vor dem Lostreten einer weiteren der für sie typischen Schmutzkampagnen zuerst einmal von einem ausgewiesenen Experten des Hochschulverwaltungsrechts das vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) höchstrichterlich ergangene Grundsatzurteil vom 21.6.2017 gegen die Klägerin Mathiopoulos erklären und ausbuchstabieren zu lassen. Darin führt das BVerwG u.a. in Randnummer 39 aus:
“Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes steht die Entziehung jedoch im Ermessen der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten. Dementsprechend haben sie die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange, d.h. das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens einerseits und die grundrechtsrelevanten Folgen einer Entziehung andererseits, erschöpfend aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft, dass sie die tatsächlichen Umstände, die für das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedeutsam sind, festzustellen und zu bewerten haben. Hierunter fällt die Entscheidung, ob eine Dissertation trotz zahlreicher Plagiatsstellen noch als wissenschaftliche Eigenleistung und damit als Befähigungsnachweis für selbständiges wissenschaftliches Arbeiten gelten kann (vgl. unter 6.). Von der Bewertung des Gewichts der Pflichtenverstöße hängt ab, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten Nachteile unterbleiben kann.”
Im Übrigen tagen Hochschulgremien,, darauf sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen, in Personalangelegenheiten, in Sonderheit vor allem auch dann, wenn es dabei um die Beratung, Beurteilung und Beschlussfassung wissenschaftlicher Prüfungsleistungen einer einzelnen Person geht, nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nichtöffentlich.
Vor diesen gesetzlich verschlossenen Türen der akademischen Selbstverwaltung nach Artikel 5 Grundgesetz endet jedes Auskunftsbegehren eines Parlaments und seiner Abgeordneten. Die in dem hier verlinkten FAZ-Artikel vorgestellten, parlamentarisch aufgeblasenen Anfragen der AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus gehen infolgedessen weitgehend ins Leere.
Rechtswidrige, fadenscheinige und mißbräuchliche Einmischungsversuche von Rechtspopulisten und Rechtsextremisten in die in der BRD verfassungsrechtlich geschützten Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung (“Freiheit der Wissenschaft”) sind sowohl politisch als auch verwaltungsrechtlich mit allen dem politisch-administrativen System zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren bzw. zu unterbinden! Für eine Nichtbeantwortung dieser AfD-Anfragen gibt es gute verfassungsrechtliche und einzelgesetzliche Begründungen.