Natürlich kann man sich streiten, welches die allerwichtigsten Grundsätze des deutschen Urheberrechts sind. Ad usum delphini – für meine Freiburger Studierenden – schlage ich die folgenden Faustregeln vor.
Zu Urheberrechtsinformationen im WWW:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397 (wo sich auch ein Link zu meinem Buch “Urheberrechtsfibel” findet)
[ http://archiv.twoday.net/stories/49598992 Übersicht zu wichtigen Archivalia-Beiträgen zum Thema Urheberrecht]
1. Die Regelschutzfrist (in Deutschland und der EU) beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Der Wechsel in die Gemeinfreiheit erfolgt immer am 1. Januar. Urheber 1941 verstorben: ab 1.1.2012 gemeinfrei.
Die USA haben ein anderes System als Europa. Dort ist (fast) alles vor 1923 Veröffentlichtes gemeinfrei (Public Domain). [2020/XI: Inzwischen eine moving wall. 2001 sind die 1924 erschienenen Werke frei, 2021 die von 1925.]
[Zur Rechtslage in den USA:
http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm ]
2. Du sollst keine Dateitauschbörsen nutzen!
Das kann sehr teuer werden (auch wenn natürlich ein sehr kleiner Teil der Dateien in Dateitauschbörsen [Filesharing, Torrents] legal ist). Durch Anonymisierungsdienste und Downloads in Internetcafés könnte man sich schützen, aber besser ist es, sich an das Gesetz zu halten (§ 53 Abs. 1 UrhG).
[Zum Streaming siehe die EuGH-Entscheidung von 2017:
https://archivalia.hypotheses.org/64740
27.6.2023 Zur Lage an der Abmahnfront kann man sich etwa bei https://tarnkappe.info/ informieren.]
3. Du sollst kein DRM knacken!
Wirksame technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) müssen respektiert werden.
4. Du sollst keine Bilder oder Stadtplanausschnitte aus dem Internet klauen und auf öffentlichen Seiten weiterverbreiten!
Das kann bei einem einzigen geklauten Medium schon einige hundert Euro kosten, wenn man Pech hat. Firmen, die Abmahnungen bei der Nutzung von Stadtplanausschnitten versenden, können auch ganz versteckte Dateien aufspüren.
[Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/49585924 ]
5. Nicht nur bei wissenschaftlichen Arbeiten dürfen Bildzitate verwendet werden!
Wir lesen dazu § 51 UrhG. Wichtig ist: Mit dem Bild muss gearbeitet werden, es darf keine bloße Illustration sein.
Zentral ist: Es muss eine Quellenangabe (genaue Fundstelle) dabei stehen!
6. Freie Inhalte nutzen!
Es gibt einen riesigen freien Bilderpool, am besten erschlossen durch den CC-Lizenzfilter der Google-Bildersuche. Autor nennen und Lizenz verlinken – und keine Lizenzgebühren fallen an!
[Dass es nötig ist, den Autor zu nennen UND die Lizenz zu verlinken, unterstreicht eine Gerichtsentscheidung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599 mit weiteren Nachweisen]
[Legal ist auch die Nutzung von Einbettungsfunktionen bei an sich unfreien Bildern, siehe mit weiteren Hinweisen:
https://archivalia.hypotheses.org/1100
18.11.2016: Freie Schnitzelbilder unter CC0 via https://pixabay.com/de/
2.6.2020 CC Search https://ccsearch.creativecommons.org/]
7. Liegt persönliche Verbundenheit (enge Freunde, sehr gute Bekannte, enger Familienkreis, kleines Arbeits-Team) vor, ist das Kriterium “Öffentlichkeit” nicht gegeben.
Man darf also in kleinem Kreis Musik hören, ohne dass die GEMA wegen einer öffentlichen Veranstaltung kassiert, und auch neue Musik-CDs oder DVDs mit aktuellen Kinofilme in diesem Kreis verschenken, verleihen, tauschen oder verkaufen – vorausgesetzt die Medien wurden a) legal erworben, b) ein DRM wurde nicht geknackt und c) es wurde nicht gegen gültige Vertragsbestimmungen verstoßen.
8. Keine Angst vor dem Staatsanwalt!
Das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ist vernachlässigbar. Sehr viel unangenehmer können empfindliche zivilrechtliche Abmahnungen werden (siehe Gebot 4).
9. Nicht auf Copyfraud hereinfallen! Nicht überall wo Copyright draufsteht, ist auch Copyright drin.
Das betrifft insbesondere den [aus meiner Sicht] zu verneinenden Schutz der Reproduktionsfotografie nach § 72 UrhG. Siehe zuletzt [https://archivalia.hypotheses.org/127386
http://archiv.twoday.net/stories/34631013
Seit 2021 gilt der § 68 UrhG: https://archivalia.hypotheses.org/132872]
10. Was der Rechteinhaber nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Oder: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Was sich im stillen Kämmerlein abspielt, bedeutet in den seltensten Fällen ein Risiko. Riskant wird es vor allem, wenn die Öffentlichkeit ins Spiel kommt: im Internet oder außerhalb des Kreises persönlicher Verbundenheit (siehe Gebot 7).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. Juli 2011). Zehn Gebote zum Urheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 14. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bnth
Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt 28.6.2010 Urheberrechts-FAQ für ein Ausstellungsprojekt
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Musikrecht ?p=11230
Archive und GEMA: ?p=10721