Oliver Stör hat sein Blog Störsignale eingestellt, da ihm die Abmahnungen zuviel wurden:
Er hat es bis auf den ersten und letzten Beitrag schon gelöscht und sagt leider nichts Näheres über die Hintergründe der Abmahnungen. Nur der taz ist zu entnehmen, dass er ein Opfer der angeblich nicht gegen Blogger gerichteten Massenabmahnungen des Lappan-Verlags wegen Wiedergabe von Texten von Heinz Ehrhardt wurde:
RA Dosch kommentiert:
http://klawtext.blogspot.com/2011/08/traurig-blogger-gibt-wegen-abmahnungen.html
Zum Fall Lappan:
http://www.boersenblatt.net/451192
http://www.medialkultur.de/lappan-mahnt-heinz-erhardt-gedichte-im-netz-ab
Mein Kommentar: Stellt ein Verlag fest, dass eine widerrechtliche Nutzung im Internet überhandnimmt, muss die Frage gestellt werden, ob er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, die Verstöße nicht zeitnah aufzuspüren und zu verfolgen. § 102 UrhG verweist hinsichtlich der Verjährung auf das BGB. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Störs Wiedergabe eines Ehrhardt-Gedichts datiert von 2004!
“Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Urheber auf der Hand liegende, mühelose Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt hat.”
http://www.brennecke-partner.de/2528/Verjaehrung-und-Verwirkung-im-Urheberrecht—Teil-1-Einfuehrung
Sprich: Google.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/38743392
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. August 2011). Blogger hört auf wegen Abmahnungen. Archivalia. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bnoh
Bilder, Gedanken, Anmerkungen, Reden, alles abmahnfähig? Dann sind also schon Zitate, von irgendwelchen Personen die sich auf ein Urheberrecht berufen können abmahnungsfähig?