Herr Kollege Giesler (Münster) schickte mir freundlicherweise den Link zu einem in der Tat interessanten Artikel von Rudolf Neumaier in der SZ:
Der erste Brief an das Universitätsarchiv bleibt unbeantwortet. Vier Monate lang. Dabei ist die Sache ganz einfach: Es geht darum, die eigenen alten Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Magisterprüfung liegt inzwischen zwölf Jahre zurück, nun steht die nächste akademische Prüfung bevor. Da interessiert einen schon, was die Professoren damals von einem hielten.
Zweiter Brief ans Uniarchiv Regensburg: geht nicht. Dritter Brief: nicht beantwortet. Vierter Brief: Laut Magisterprüfungsordnung sei eine Einsichtnahme in den Prüfungsakt, wenn das “innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses” beantragt werde. Diese Frist sei abgelaufen.
Der Autor verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der Regensburger Archivleiter teilte im ersten Brief mit, der Akt stehe “in erster Linie für verwaltungsinterne Belange zur Verfügung”. In der hauseigenen Archivordnung heißt es aber, das Archivgut könne “benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse” glaubhaft gemacht werde und keine Schutzrechte Dritter entgegenstünden. Der Archivleiter glaubte, die Rechte von Professoren schützen zu müssen, die Prüfungsprotokolle und Gutachten erstellt hatten.
Ende gut, alles gut?
Elf Monate später – die Korrespondenz mit der Universität Regensburg ist inzwischen um einige Briefe angewachsen – teilt die Hochschulverwaltung mit: geht doch. Man habe sich noch einmal eingehend mit dem Antrag befasst und man könne nun eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gewähren.
Seit Jahren halte ich die Praxis der Einsichtsverweigerung und die entsprechenden Hochschulsatzungen für eindeutig rechtswidrig, da mit höherrangigem Datenschutzrecht nicht in Einklang stehend.
Schließen wir bei unserer rechtlichen Würdigung § 29 VwVfG gleich aus, denn ein rechtliches Interesse liegt ganz gewiss nicht vor, wenn ich mich für die Bewertung durch meine Professoren interessiere, und nach herrschender Meinung gilt § 29 VwVfG nur während des anhängigen Verfahrens. Ist die Prüfungsentscheidung bestandskräftig geworden, ist das Verwaltungsverfahren Prüfung beendet. Wird es nochmals z.B. wegen eines Plagiats neu aufgerollt, besteht selbstverständlich wieder Akteneinsichtsrecht.
In
http://www.rak-seminare.de/pdf/verwr.pdf
lesen wir:
“Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 VwfG steht die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme
BVerwG, Urt.v. 16.09.1980 – 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15.”
Es besteht allerdings nicht nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern nach Datenschutzrecht ein Einsichtsanspruch über die ggf. in der Hochschulsatzung vorgesehene Frist hinaus. Das ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 10 Bayerisches Datenschutzgesetz:
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_Art10.html
Eine Auskunft kann nur im Rahmen der Versagungsgründe des Datenschutzrechts verweigert werden. Hochschulsatzungen können die Geltung der Landesdatenschutzgesetze nicht aushebeln.
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen auch hinsichtlich der Bemerkungen von Prüfern besteht, wenn es darum geht zu entscheiden, ob die Resultate angefochten werden sollen. Da die Einsichtnahme befristet möglich ist und das Persönlichkeitsrecht der Prüfer gegenüber dem Einsichtsinteresse des Prüflings zurücktreten muss, ist nicht einzusehen, wieso das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Ablauf der Frist zurücktreten muss.
Überhaupt stellt sich die Frage, wieso Bewertungen durch Prüfer, die insofern als öffentlichrechtliche Amtsträger agieren, geschützte personenbezogene Daten sein müssen.
Ist die Prüfungsakte durch Bewertung Archivgut geworden, ergibt sich ein Einsichtsanspruch in den meisten Bundesländern aus dem jeweiligen Archivgesetz. Nicht so in Bayern, denn bei Universitätsarchiven gilt Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz NICHT. Sofern die Benützungsordnung des Universitätsarchivs Regensburg, die jedenfalls nicht auf der Website des Archivs einsehbar ist, als Hochschulsatzung erlassen wurde, besteht der Nutzungsanspruch nach ihrer Maßgabe. Ist sie lediglich eine Verwaltungsvorschrift, muss verwaltungsrechtlich der Anspruch über Art. 3 GG – Gleichbehandlung aller Interessenten – konstruiert werden.
Aber hier geht es ja eindeutig um personenbezogene Unterlagen, und für diese gilt auch in bayerischen Hochschularchiven Art. 11 Archivgesetz, die dem Betroffenen die datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte belässt.
Sowohl nach bayerischem Datenschutzrecht als auch nach Archivrecht steht also dem Prüfling die Einsicht in die Unterlagen zu.
Ein besonderes “Schmankerl”, wie der Bayer oder die Bayerin zu sagen pflegt, liegt in der Tatsache, dass der Leiter des Universitätsarchivs Regensburg nicht irgendwer ist. Niemand anderes als der 1. Vorsitzende des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg und langjährige VdA-Funktionär Dr. Martin Dallmeier steht dem Archiv vor.
Fragen wir noch kurz, wie die Rechtslage in Ländern mit IFG ist. Hier gilt genau die gleiche Abwägung: Einsicht an den betroffenen ist zu gewähren, auch wenn die Prüfungsordnung sie befristet.
Wann bitteschön hören die Hochschulleitungen auf, eindeutig gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Landesdatenschutzgesetze verstoßende Prüfungsordnungen, die Einsichtsrechte fast immer befristen, zu erlassen? Und wieso tun die Datenschutzbeauftragten nichts?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. August 2011). "Wer bei seiner ehemaligen Universität Einsicht in die eigenen Prüfungsgutachten beantragt, braucht Beharrlichkeit" Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bnmg