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Abmahnwahn

Zu http://archiv.twoday.net/stories/38733398 gibt es ein Interview mit dem betroffenen Blogger Oliver Stör

http://www.basicthinking.de/blog/2011/08/09/abmahnwahn-und-existenzgefahr-ex-blogger-oliver-stor-im-interview-mit-basic-thinking-uber-seinen-plotzlichen-abschied-vom-bloggen

Gut, dass Jörg Kantel die Dinge in den Kommentaren etwas zurechtrückt:

Also, als einer der im Beitrag erwähnten muß ich mich jetzt auch mal dazu äußern:

1. Es gibt natürlich ein Zitat»recht«. Sonst gäbe es weder Wissenschaft noch Sachbuch (und auch nicht mein Blog — das lebt im Großen und Ganzen von Zitaten). Ich habe diesbezüglich in 11 Jahren auch nie ein Problem mit Anwälten bekommen (mir droht man eher wegen Schmähkritik, Beschimpfung von Religionsgemeinschaften etc.)

2. Schwieriger ist die Sache mit den Bildern. Hier greift das Zitatrecht nur in Ausnahmefällen. Und die Regeln, wann man welche Photos (selbst die eigenen!) veröffentlichen darf, sind extrem kompliziert. Als Faustregel gilt: Nur eigene Photos *ohne* irgendwelche darauf abgebildeten Personen (wg. Recht am eigenen Bild), dann kann einem nichts passieren. (Es gibt übrigens kein Recht am eigenen Haus oder am eigenen Auto, solange hier die Panoramafreiheit greift, kann man diese Photos bedenkenlos veröffentlichen.)

Bilder die vor mehr als 50 Jahren zum ersten Mal veröffentlicht wurden und deren Urheber mindestens siebzig Jahre tot ist, sind gemeinfrei. Auch wenn einige Musen einem etwas anderes erzählen wollen. Allerdings kann es für einen Wissenschaftler schwierig werden, denn die Museen oder Archive können natürlich meist ohne Angabe von Gründen ein Hausverbot aussprechen. Und dann kommt man nicht mehr an seine Quellen (man ist zwar im Recht, aber man kann nicht mehr weiterarbeiten). Daran ist ein Projekt über eine virtuelle Ausstelllung orientalischer und europäischer Landkarten der frühen Neuzeit gescheitert. Die (europäischen, nicht die orientalischen) Museen drohten der beteiligten Wissenschaftlerin mit Hausverboten, wenn wir Karten aus dem Bestand der Museen veröffentlichen würden (wohlgemerkt: Es ging um schon längst publizierte Karten aus dem 17. und 18. Jahrhundert).

3. Das Verbot von Deep Links ist Unsinn (und zwar in Deutschland gerichtlich bestätigter Unsinn). Selbstverständlich kann jeder auf jede öffentlich zugängliche Seite verlinken (so lange, wie sie keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthält — doch das ist eine andere Baustelle). Solche anwaltlichen Schreiben, die auf die AGBs verweisen, kann man getrost ebenso scharf zurückweisen.

Ich selber bekomme im Schnitt einmal im Monat ein Schreiben irgendeiner beleidigten Leberwurst — mal mit, mal ohne Einschaltung eines Anwalts. Bis auf wenige Ausnahmen reichte ein Schreiben mit Hinweis auf die im GG festgeschriebene Pressefreiheit, um die Kläger mundtot zu machen. Allerdings … man braucht ein dickes Fell und ein wenig Chuzpe, um die unverschämten Forderungen locker zurückzuweisen.

Antworten sollte man allerdings immer. Bei Fristverzug drohen sonst empfindliche Konsequenzen. Wobei allerdings die meisten Fristen gesetzlich geregelt sind — Anwälte können sie nicht nach Belieben festsetzen. Eine Antwort kann aber auch nur beinhalten, daß man das Schreiben zur Kenntnis genommen und (s)einen Anwalt eingeschaltet hat.

Lange Rede, kurzer Sinn: Bloggen ist nicht so gefährlich, wie es nach dem Beitrag klingt. Ein wenig Vorsicht bei Zitieren, sehr viel Vorsicht bei Bildern (vor allem, wenn man sich nicht so gut damit auskennt) und bedenkenloses Setzen von Links. Und auf unberechtigte Schreiben von Anwälten ruhig in scharfem Ton reagieren. Im Zweifelsfalle sogar mit hohen Gegenforderungen und der Drohung nach Öffentlichkeit. Das hält einem die Blase fern.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. August 2011). Abmahnwahn. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bnm7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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