Johannes Dillinger hat ein lesenswertes Buch “Auf Schatzsuche. Von Grabräubern, Geisterbeschwörern und anderen Jägern verborgener Reichtümer” (Herder 2011) geschrieben, das er mir netterweise geschenkt hat.
Kapitel 1 widmet sich Rechtsfragen und daher auch dem sogenannten Schatzregal, das Archivalia-Lesern seit einiger Zeit vertraut sein könnte:
S. 30 heißt es “Ein Schatzregal ist juristisch schwerlich aus der Rechtsentwicklung begründet. Wichtiger ist allerdiungs die Frage, ob es nicht unbillig ist, dem Finder nicht nur den Fund, sondern jedes Anrecht auf Anerkennung oder Entschädigung zu verweigern”. Fußnote 18 verweist auf das Buch von Fischer zu Cramburg und schließt an: “dazu bestechend http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf02-1.htm ” Diese Internetadresse erscheint auch in der Liste der “Webpages”, einer bloßen Auflistung von URLs ohne weitere Angaben.
How to quote the internet?
Seit über 15 Jahren gibt es dafür mehr oder minder ausführliche Leitlinien. So wie Dillinger sollte man es aber keinesfalls machen. Mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nicht zu vereinbaren ist, dass mein Name unterschlagen wurde, denn die “bestechenden” Ausführungen haben einen Autor aus Fleisch und Blut, nämlich mich.
Korrekt wäre also nur gewesen: dazu bestechend die Rezension von K. Graf …
Die ersten 16 Seiten als Leseprobe:
http://www.herder.de/elvis_img/blaetterkataloge/30299/blaetterkatalog/index.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. September 2011). Auf Schatzsuche. Archivalia. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bngt