Ausgezeichnete Einführung in Basics des Musikrechts:
http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte
Gut erklärt wird, was “öffentlich” heißt:
Ein überspitztes Beispiel:
Fall 1: Niels ist ein beliebter Schüler, er hat fünfzig gute Freunde. Er macht bei sich zuhause eine Party, zu der er all seine Freunde einlädt und spielt den ganzen Abend Musik. Ist die Party öffentlich, muss Niels an die Verwertungsgesellschaft GEMA Geld bezahlen?
Ergebnis: Die Party ist nach dem Urheberrecht nicht öffentlich, weil alle Anwesenden zumindest mit Niels persönlich verbunden sind.
Fall 2: Jens ist ein sehr unbeliebter Schüler, der nur zwei richtige Freunde hat. Er will aber trotzdem seinen Geburtstag feiern. Damit es nicht langweilig wird, sagt er den Eingeladenen: „Bringt Leute mit!” – Einer seiner Freunde bringt seinen Cousin mit, den weder Jens noch Freund Nummer zwei vorher kannten.
Ergebnis: Die Party ist im urheberrechtlichen Sinn öffentlich, weil nicht alle Anwesenden persönlich verbunden sind. Im Prinzip müsste Jens seine Party bei der GEMA anmelden und Gebühren bezahlen.
Nachtrag:
Zur Verwertungsgesellschaft GEMA
?s=verwertungsg+gema
http://www.diigo.com/user/klausgraf/gema
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. September 2011). Was darf man mit digital gekaufter Musik machen? Archivalia. Abgerufen am 7. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bnbt