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Streetview-Hysterie behindert nun auch Forschung – BW bricht eigenes Denkmalschutzgesetz

> aus datenschutzrechtlichen Gründen können in Baden-Württemberg
> Informationen zu Kulturdenkmalen nur an Eigentümer, bzw. an von
> Eigentümern bevollmächtigte Institutionen oder Personen gegeben
> werden. Aus diesem Grunde können wir Ihnen keine
> Denkmalverzeichnisse zur Verfügung stellen.
> Diese Vorgehensweise wurde erst kürzlich zwischen dem Landsamt für
> Denkmalpflege und dem Datenschutzbeauftragten des Landes
> Baden-Württemberg besprochen und abgestimmt.

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Es heißt im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind
Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Es heißt öffentliches, nicht amtliches Interesse. Es ist daher absolut widersinnig, der Allgemeinheit die Kenntnis der Kultudenkmale zu entziehen. Der Denkmalbestand des Landes wird daher zu einer Geheim-Ressource – das darf nicht Schule machen!

§ 14 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes sagt ausdrücklich: Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Als berechtigtes Interesse kann von der Verwaltung nicht einfach das Interesse des Eigentümers definiert werden, denn der Gesetzgeber hat anders entschieden. Berechtigtes Interesse ist “ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art” (enger: rechtliches Interesse).

Update:
Denkmallisten im Internet:
http://www.denkmalliste.org/denkmallisten.html

Auf offiziellen Websites publizierte Gesamtlisten gibt es in 8 Bundesländern, in Hessen ist sie im Aufbau, in SH fehlt nur Lübeck.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. September 2011). Streetview-Hysterie behindert nun auch Forschung – BW bricht eigenes Denkmalschutzgesetz. Archivalia. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bn9s


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Streetview-Hysterie behindert nun auch Forschung – BW bricht eigenes Denkmalschutzgesetz“

    1. In Baden-Württemberg ist diese sonderbare Rechtsauffassung nicht allen Behörden zugleich eigen, z. B. veröffentlicht im selben Regierungsbezirk Tübingen, der auf oberer Denkmalschutzebene mauert, der Landkreis Biberach munter seine Denkmallisten für alle Gemeinden als PDF-Dateien auf der Kreishomepage.

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