Dergleichen unsinniges Zwingherren-Gehabe kennt man vor allem von ausländischen Institutionen. Ich fand diese Formulierung jetzt bei der Handschriftennutzung in den Sondersammlungen der UB Erfurt (§ 16 der Benutzungsordnung). Das ist natürlich rechtswidrig, da unverhältnismäßig. Schon 1983 fand Harald Müller (PDF, S. 142) für die Beschränkung der Handschriftenbenutzung deutliche Worte – die real existierenden Benutzungsordnung sprechen aber eine andere, autoritär-restriktive Sprache, als ob wir noch im 19. Jahrhundert lebten. Die Forderung nach einer Referenz des Hochschullehrers verstößt eindeutig gegen die Wissenschaftsfreiheit der Betroffenen und ist ein Zopf, den es schleunigst abzuschneiden gilt. Vor Gericht hätten dergleichen Einschränkungen sicher keinen Bestand.
Meinen Sie diesen Absatz der zitierten Benutzungsordnung?
“Aus konservatorischen Gründen erfordert die Einsicht in diese Sonderbestände eine zumindest eintägige Voranmeldung. Dabei ist der Benutzungszweck anzugeben und gegebenenfalls eine schriftliche Referenz der / des die Arbeit betreuenden Hochschullehrenden beizufügen.” – Der Begriff “gegebenfalls” legt nahe, dass es keine Verpflichtung ist, aber in Verbindung mit Absatz (4) den Zugang ermöglichen kann.