Informatiker Hadmud Danisch lässt sich in einem langen Beitrag darüber aus, dass diejenigen, die auf Siegfried Kauder einprügeln – wir berichteten http://archiv.twoday.net/stories/41792217 – Unrecht haben, da es sich bei dem beanstandeten Bild der Burg Hornberg wohl gar nicht um eine geistige Schöpfung, sondern um ein bloßes Knipsbild handle. Es mag dahinstehen, ob das Foto nach europäischen Maßstäben ein Lichtbildwerk ist – in jedem Fall ist es als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG 50 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. Wie (leider) jedes Knipsbild.
Update: Zu Kaudergate nun auch
http://www.heise.de/tp/artikel/35/35599/1.html
Update: Danischs Beitrag ist durch Nachträge sehr viel länger geworden, die Kommentare widerlegen seine Position, aber er droht mir in privater Mail mit einem Rechtstreit, da er bisher alle gerichtlichen Auseinandersetzungen gewonnen habe: “Ich nehme Sie hiermit auf Unterlassung in Anspruch.” Ich werde nichts unterlassen, da sich Hanisch ersichtlich völlig inkompetent geäußert hat. Amateurfotos, soweit sie nicht reine Reproduktionsfotografie bei zweidimensionalen Vorlagen darstellen (hier nicht gegeben), sind nach einhelliger Ansicht aller Juristen und Fachkundigen, zu denen ich mich als Verfasser eines Urheberrechtskommentars zählen darf, mindestens nach § 72 UrhG geschützt. Er hat nun eine lange Suada nachgeschoben:
Und was die Schmähkritik angeht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Wer überaus scharfe und in der Sache auch völlig überzogene Kritik an den Kauder-Kritikern übt, darf durchaus auch einen groben Keil wie die Überschrift dieses Beitrags einstecken. Das ist gerichtlich anerkannt.
Anderes Knipsbild der Burg Hornberg im Schwarzwald, Fotograf Argos http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Oktober 2011). Keine Ahnung haben, aber groß rumbellen. Archivalia. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bn7s