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Urheberrechtsschutz für Gebrauchstexte

LG und OLG Köln haben sich ziemlich inkompetent zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten geäußert. Vom OLG gibts den Volltext, aber irgendetwas Brauchbares ist ihm nicht zu entnehmen:

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-080.pdf

Von der LG-Entscheidung existiert eine kurze Zusammenfassung, die Schöpfungshöhe und Suchmaschinenoptimierung durcheinanderwirft:

http://www.damm-legal.de/lg-koeln-auch-produktbeschreibungen-die-fuer-suchmaschinen-optimiert-sind-sind-urheberrechtlich-geschuetzt

Siehe zum Thema
?s=gebrauchstext


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Oktober 2011). Urheberrechtsschutz für Gebrauchstexte. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bn74


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

5 Gedanken zu „Urheberrechtsschutz für Gebrauchstexte“

  1. Inkompetent? Soweit man das den zwei wiedergegebenen Sätzen entnehmen kann, hat das LG Köln, ebenso wie vor ein paar Jahren das OLG Rostock, entschieden, dass die Schöpfungshöhe gerade in der Suchmaschinenoptimierung liegen kann. Was ist daran “inkompetent”?

    Und was gefällt Ihnen an der OLG-Entscheidung nicht? Dass eine bestätigende Entscheidung im Eilverfahren nicht die Rechtslage mal gründlich aufbereitet? Was ist denn Ihrer Meinung nach der Zweck von Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz?

    1. Dumme Leerformeln Gerade bei einem so umstrittenen Thema wie dem Urheberrechtsschutz von Gebrauchstexten ist es auch im eV-Verfahren zumutbar, den Ansatz einer nachvollziehbaren Argumentation zu entwickeln und nicht nur versehentlich den gleichen Satz zweimal hinzuschreiben.

      Suchmaschinenoptimierung zielt auf maschinelle Auswertung durch Suchmaschinenrobots und hat nicht das geringste mit rechtsbegründender Individualität des UrhG zu tun. Das ist eine technische, keine schöpferische Leistung.

    2. Das sehe ich nicht so. Die Fassung von Gebrauchstexten ist ohne Zweifel eine schöpferische Leistung im Zuge der Onpage-Optimierung, die dem Urheberrecht natürlich unterliegt. Diese Schöpfung zielt letztlich darauf ab, dass eine technische Beeinflussung stattfindet. Daher verstehe ich Ihr Problem ehrlich gesagt nicht. Schon gar nicht die Bezeichnung des Gerichts als inkompetent.

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