http://www.internet-law.de/2011/10/bgh-grundbucheinsicht-zum-zwecke-der-berichterstattung.html
Volltext:
Zitat:
Vor allem aber obliegt es allein der Antragstellerin, die sich aus dem
Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gegenstands ihrer Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschränkung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grundbuchamts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich relevanter und nicht relevanter Eintragungen hinauslaufen. Zu einer solchen Beurteilung sind die Gerichte jedenfalls dann nicht befugt, wenn sich die journalistische Recherche
nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der – wie hier –
nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende Information zu klären ist. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt der Presse nicht vorschreiben, welche Teile des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in seiner
Gesamtheit – wenn auch beschränkt durch das Erfordernis eines berechtigten
Interesses – der Kenntnisnahme durch Dritte zugänglichen Grundbuchs für die
Recherche von Nutzen sein können. Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW
2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in
BGHZ vorgesehen]).
Update: Es ging um den Fall Wulff
http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-bgh-einsicht-in-grundakten-gewaehrt/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=der-bgh-und-die-affaere-wulff-oder-was-daraus-werden-kann-wenn-der-
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Klaus Graf (6. Oktober 2011). BGH bekräftigt Zulässigkeit der Grundbucheinsicht bei Presserecherchen. Archivalia. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bn6d