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»Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut«. Dieser Spruch von Karl Valentin darf auf einer Zitat-Webseite ohne Genehmigung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das LG München I hat am 8. September 2011 entschieden, dass der Betreiber sich die auf seiner Homepage erscheinenden, von Nutzern eingestellten Zitate zu eigen macht, indem er sie unter seinem Logo sowie in einer Art wieder gibt, die keine Unterscheidung zwischen von Dritten und vom Betreiber selbst eingestellten Zitaten ermöglicht. Zudem sei der Hauptzweck der Seite das Zur-Verfügung-Stellen von Zitaten. Durch seinen gesamten Webauftritt übernehme der Webseitenbetreiber daher »konkludent die inhaltliche Verantwortung und erwecke den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen«, was »nicht zuletzt aus dem Impressum« hervorgehe. Die eingeschränkte Haftung nach §§ 7 ff. TMG für fremde Inhalte greife daher nicht (Az.: 7 O 8226/11, […]).
Karl Valentin
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Oktober 2011). Fehlurteil: Das LG München I bejaht bei der streitgegenständlichen Wortfolge aus zwölf Wörtern das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerkes. Archivalia. Abgerufen am 15. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bn4d
fehlurteil? ein fehlurteil liegt vor, wenn das gericht rechtlich unvertretbar urteilt. Das ist hier nicht der fall
das ist hier der fall, basta ein fehlurteil liegt vor, wenn das gericht falsch urteilt und das ist hier der fall.