Anders als Thomas Hartmann würde ich sagen: Das Zweitveröffentlichungsrecht hat nix gebracht, sondern geschadet, da der nach wie vor gültige § 38 Abs. 1 UrhG in Vergessenheit gerät. Auch Hartmann geht auf ihn nicht ein. Im geisteswissenschaftlichen Bereich ist es vielfach bei Zeitschriften und Sammelbänden nach wie vor nicht üblich, mit Verlagsverträgen zu arbeiten. Dann darf nach 1 Jahr im Originalformat selbstarchiviert werden. Die Gesetzesänderung von 2014 hatte eine massive Verschlechterung gebracht, da zuvor das sofortige Posten zulässig war.