Sagt der Verfassungsrechtler Ulf Buermeyer in einer Stellungnahme zum sog. Schultrojaner (bzw. korrekter: Schnüffelsoftware) der Urheberrechtsindustrie:
http://netzpolitik.org/2011/der-schultrojaner-eine-neue-innovation-der-verlage
Unsere Kultusminister schließen einen Rahmenvertrag mit Rechteinhabern und erlauben diesen im Gegenzug, einen Schultrojaner auf unsere Schulen loszulassen, und ggf. Lehrer für unberechtigte Kopien zu sanktionieren. Es klingt wie eine Schnapsidee, wobei es äußerst fragwürdig ist, ob das überhaupt rechtlich durchführbar ist. Hat das eigentlich mal jemand vor Vertragsabschluß durchdacht? Erschütternd ist, dass unsere Kultusministerien sowas überhaupt verhandelt und dann durch den bayrischen Kultusminister unterschrieben haben. Noch ist Zeit, den Einsatz dieser Schnüffelsoftware zu verhindern.
Update:
http://netzpolitik.org/2011/update-zum-schultrojaner
http://www.iuwis.de/schultrojaner_debatte_2011
Danke an Meister Tiepolo für das Symbolbild
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Oktober 2011). Schultrojaner: "Schnöde Profitinteressen der Urheberrechtslobby gehören jdf. nicht zu den … schutzwürdigen Gütern" Archivalia. Abgerufen am 17. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bn0m
irreführendes Zitat Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist Ihnen in der Überschrift Ihres Beitrags eine Verkürzung unterlaufen, die den Sinn meiner Äußerung deutlich verändert: Es geht nicht darum, dass Profitinteressen generell nicht rechtlich schutzwürdig seien. Das ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung natürlich der Fall.
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Eingriffe in das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität des eigengenutzten informationstechnischen Systems (“Computer-Grundrecht”) nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig sind. Das Urheberrecht ist ebenso wie zB das Eigentum nach dieser Rechtsprechung kein Gut, das einen Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen kann. Ich habe also nur die verfassungsrechtliche Rechtslage bei Eingriffen in das Computer-Grundrecht dargestellt. Einen allgemeinen Beitrag zur Urheberrechtsdebatte habe ich damit nicht leisten wollen; das wäre auch nicht mein Gebiet.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf Buermeyer
Ich seh hier keine Damen sondern nur mich als verantwortlichen für das Weblog und den Beitrag. Ich halte den Titel und die Einbindung des Zitats für absoplut korrekt:
Schultrojaner: “Schnöde Profitinteressen der Urheberrechtslobby gehören jdf. nicht zu den … schutzwürdigen Gütern”
Sagt der Verfassungsrechtler Ulf Buermeyer in einer Stellungnahme zum sog. Schultrojaner (bzw. korrekter: Schnüffelsoftware) der Urheberrechtsindustrie:
Sowohl durch das vorangesetzte Schultrojaner als auch durch das “in einer Stellungnahme zum sog. Schultrojaner” wird unmissverständlich deutlich, worauf sich das Zitat bezieht. Von einer Irreführung kann daher keine Rede sein. Sie sollten sich an das Motto halten “Quod dixi dixi” und nicht die freie Meinungsäußerung beschneiden, zu der auch die Verwendung von Zitaten gehört, wenn diese nicht aus ihrem Kontext gerissen werden. Hier wird nichts aus dem Kontext gerissen. Es ist absolut legal und legitim, blickfanghaft meine Position, dass dieses ganze Urheberrecht abgewirtschaftet hat, in Ihrem Zitat zu spiegeln. Es steht pars pro toto. Von einem Verfassungsrechtler und Richter hätte ich mehr Sensibilität für Art. 5 erwartet. Sie sollten sich schämen, ein kleines und unbedeutendes Blog mit einer solchen Stellungnahme zu überziehen!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Graf
“kleines und unbedeutendes Blog” Das Zitat bezieht sich offensichtlich auf Archivalia. Darf ich Sie bei Gelegenheit zitieren Herr Dr. Graf, wenn Sie sich wieder über die mangelnde Wahrnehmung und Veröffentlichung des bzw. in diesem kleinen und unbedeutenden Blog beschweren ;-)?
nö