OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Dezember 2019). Plagiatsfall Giffey: Uni kennzeichnet Promotion falsch. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cak9
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Klaus Graf (2. Dezember 2019). Plagiatsfall Giffey: Uni kennzeichnet Promotion falsch. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cak9
Zur juristisch kleinkarierten Desinformationskampagne eines fundamentalen Glaubenskriegers
Der promovierte Jurist Jochen Zenthöfer (FAZ) setzt seine verwaltungsverfahrensrechtlich dürftig kostümierte Kritik an der Weigerung der FU Berlin fort, gegen Frau Dr.rer.pol. Franziska Giffey (SPD) ein förmliches verwaltungsverfahrensrechtliches Entziehungsverfahrens ihres Doktorgrades einzuleiten. Dabei steht seine von juristischen Spitzfindigkeiten angeleitete Argumentationsweise auf sehr tönernen Füßen.
Ein Blick in das wegweisende Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2017 zum Fall Margarita Mathiopoulos
https://www.bverwg.de/210617U6C3.16.0
widerlegt die von Zenthöfer vertretenen Rechtspositionen u.a. in den folgenden Punkten – ich zitiere:
Rand-Nr. 32 „Den Hochschulen ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht verliehen, ihren Wissenschaftsbetrieb, d.h. die Angelegenheiten von Forschung und Lehre, eigenverantwortlich zu regeln (akademische Selbstverwaltung). Das Grundrecht vermittelt ihnen eine abwehrfähige Rechtsposition, die sie vor staatlichen Eingriffen in den Wissenschaftsbetrieb schützt. Dem entspricht, dass sie die Verantwortung dafür tragen, dass in ihrem Wissenschaftsbetrieb grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet werden. Dabei haben sie bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben die Grundrechte der Hochschulangehörigen zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 5.95 – BVerwGE 102, 304 ).“
Rand-Nr. 36 „Zwischen den Verfassungsgrundsätzen des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Selbstverwaltung der Hochschulen in wissenschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Spannungsverhältnis: Je weiter der Zugriff des Landesgesetzgebers auf diese Regelungsmaterien reicht, desto mehr drängt er den sich aus der Selbstverwaltung ergebenden Regelungsanspruch der Hochschulen zurück. Dies ist schon deshalb nicht unbegrenzt möglich, weil deren Selbstverwaltungsrecht in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert ist. Daher stehen seine grundrechtlichen Gewährleistungen, zu denen das Promotionswesen gehört, nicht zur vollen Disposition des Landesgesetzgebers. Vielmehr muss dieser auch in Regelungsbereichen, die Grundrechte wie die Berufsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht betreffen, einen angemessenen Ausgleich dieser Grundrechtspositionen mit der Hochschulselbstverwaltung herstellen. Der Landesgesetzgeber muss umso mehr Zurückhaltung üben, je mehr ein Regelungsbereich den Kernbereich der den Hochschulen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anvertrauten Wissenschaftspflege und je weniger intensiv er Grundrechte Privater betrifft. Zu diesem Kernbereich gehört der eigentliche Wissenschaftsprozess, d.h. die Suche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Verbreitung und der wissenschaftliche Austausch.“
Im Lichte der Ausführungen aus diesem Grundsatzurteil erweisen sich die Einlassungen von Dr.Zenthöfer als das, was sie in Wirklichkeit sind, nämlich reine Stimmungsmache.