Auch in den neuesten Artikeln werden Online-Nachweise nur sehr lückenhaft gegeben, aber – es geschehen noch Zeichen und Wunder – ein Autor durfte die Wikipedia zitieren:
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45665
Dafür zeigt ein anderer Artikel ganz konventionell Inkompetenz.
http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45385
Der Beitrag über Ruprechts von Freising Rechtsbuch kennt den Verfasserlexikon-Artikel von Oppitz (1992) nicht und auch nicht dessen “Rechtsbücher” (1990) und selbstverständlich auch nicht die maßgebliche Überlieferungs-Zusammenstellung des Handschriftencensus:
http://www.handschriftencensus.de/werke/1889
Eine Abbildung zum Artikel fehlt, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen, eine Handschriftenabbildung aus Münchner Beständen beizugeben.