Was sind das nur für erbärmliche Kleingeister!
In dem Papier wird eine vergütungsfreie Schrankenlösung angedeutet, etwa analog zur oder als zulässige Interpretation der Zitatschranke (§ 51 UrhG), so dass das Dokumentationsbild quasi nur die Existenz und den Besitz des Objekts belegen würde. Zugestanden wird, dass es sich um ein Bild handeln muss, das nicht ‚zum Werkgenuss taugt‘, d.h. nicht kommerziell nutzbar ist und nicht weiter reproduziert werden kann – was durch technische Maßnahmen (digitale Wasserzeichen, Kopierschutz, geringe Auflösung) zu sichern ist. Kurz, ‚Thumbnails‘ in den digitalen Objektdatenbanken der Museen sollen in Zukunft rechtlich wie alle anderen Metadaten zum Objekt behandelt werden und zustimmungs- und vergütungsfrei kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
http://www.iuwis.de/blog/positionspapier-zur-sichtbarmachung-der-kulturellen-erbes-im-internet
Kulturgut gehört als kulturelles Allgemeingut uns allen und muss daher auch in brauchbarer Qualität am Bildschirm “genossen” werden dürfen.
Positionspapier bei http://museumsbund.de http://goo.gl/D0z1d
Ungeist der Museen: Wohlgemerkt: Das DHM IST der Eigentümer. Das ist einfach nur abartig, Bilder von GEMEINFREIEN Sammlungsobjekten so zu verstümmeln.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. November 2011). Sichtbarmachung des kulturellen Erbes im Internet nur briefmarkengroß und mit Wasserzeichen? Archivalia. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bmx4
Bildrechte Die Bildrechte liegen – wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart – beim Fotografen. Selbst wenn das Objekt Eigentum des DHM und inzwischen gemeinfrei ist, liegen die Bildrechte weiterhin beim Fotografen.
Das ist z.B. ein Problem, wenn Fotos im Rahmen von Forschungsprojekten dritter Seite aufgenommen wurden. Ich habe in einem anderen Haus ein ähnliches Problem: Anstatt für jedes Bild die Rechte einzeln zu prüfen, werden wir auf alle Bilder ein entsprechendes Wasserzeichen aufbringen.
Bitte nicht dumm rumschwallen, sondern dieses Blog lesen Fotos von Flachware sind NICHT nach § 72 UrhG geschützt. Suchschlitz rechts: Reproduktionsfoto
Das war m. E. allerdings keine Argumentation gegen Open Access gemeinfreier Güter, sondern nur ein Hilfreruf zur Änderung des Urheberrechts in Richtung einer zusätzlichen Schranke für Werke, die noch nicht gemeinfrei sind. Da ein völliges Abschaffen des Urheberrechts “nur für Museen” unrealistisch ist, ist das schon eine ernstzunehmende Möglichkeit. Wie allerdings “Thumbnail” langfristig definiert werden soll, ist mir schleierhaft. Die werden ja hoffentlich keine Pixelzahlen ins Gesetz schreiben wollen. Und der “Werksgenuss” ist auch so schwammig, dass mit Rechtssicherheit dann nicht zu rechnen ist. Also doch wieder hässliche Wasserzeichen? Damit ist dann wirklich keinem gedient.