Meint Jochen Zenthöfer:
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Klaus Graf (20. November 2019). Berliner Landesregierung blamiert sich mit Antwort zu Giffey-Dissertation. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cahm
„Käse – Mumpitz – Dummquatsch“
lautet meine ganz unmaßgebliche Antwort auf die durchsichtigen Einlassungen des promovierten Juristen Jochen Zenthöfer in der FAZ. Zenthöfer, der sich mit dieser juristischen Besserwisserei an die Spitze der AfD-affinen Saubermänner um den Plagiatsjäger Robert Schmidt setzt, nährt die sich letztendlich doch als illusorisch erweisende Hoffnung der politischen Gegner von SPD-Bundesministerin Dr.rer.pol. Giffey, man könne mit verwaltungsverfahrensrechtlicher Korinthenkackerei die Entscheidung der FU Berlin im ‚Promotionsüberprüfungsverfahren Giffey“ nachträglich doch noch kippen.
Die ausgesprochene „Rüge“ wird von ihm zum verwaltungsverfahrensrechtlich unhaltbaren Knackpunkt erklärt, der angeblich die die Dienstaufsicht über die Universität führende Behörde, d.h. den dafür zuständigen Senator (Minister) des Landes Berlin, dazu zwinge, hier unverzüglich einzugreifen und die dazu ergangene Entscheidung insgesamt zu kassieren.
Zu diesem parteipolitisch aufgeladenen und von der FAZ weiter angeheizten Scharmützel gibt es nun in den Leserkommentaren zwei von ausgewiesener verwaltungsrechtlicher Sachkenntnis angeleitete und unterfütterte Kommentare:
(1) Reinhart Raack: „Dann ist die Rüge eben ungültig, wird folgerichtig nirgends vermerkt.“
(2) Thomas Weyand: „Zuerst einmal stellt sich die Frage, ob die Rüge wirklich nichtig und damit ungültig war. Dazu muß sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Ansonsten ist sie nur rechtswidrig und damit im Wege des Widerspruchs anfechtbar, solange das nicht erfolgt also gültig.
Selbst wenn der Verwaltungsakt insofern nichtig ist, als es die Rüge betrifft, stellt sich die Frage, ob damit auch der restliche, die Verfahrenseinstellung bewirkende Verwaltungsakt nichtig ist. Die Rüge als Folge des Verfahrens dürfte wohl so wichtig für den gesamten Verwaltungsakt sein, daß der Verwaltungsakt ohne sie wohl nicht erlassen worden wäre. Damit wäre das Verfahren noch fröhlich am Laufen.“
Die beiden letzten Sätze des Kommentators Th.W. sind, wie der Aussagemodus deutlich zeigt, reine Spekulation. Zutreffender scheint mir, davon auszugehen, dass die von der FU Berlin dazu bemühten höchstrichterlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der sog. geltungserhaltenden Reduktion für den gesamten Verwaltungsakt von entscheidender Bedeutung waren. Ob mit oder ohne Rüge spielte dabei eben nur eine eher nebensächlich zu nennende Rolle.