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Bracht erfindet ein Leistungsschutzrecht der Verlage an Handschriftenkatalogen

Christian Bracht (Marburg), Robert Giel (Berlin), Carolin Schreiber (München), Ralf Stegmann (Rodgau)
Manuscripta Mediaevalia: neuer Webauftritt und Perspektiven (C. Schreiber, ppt)
Rechtliche Aspekte der Veröffentlichungen in Manuscripta Mediaevalia (C. Bracht, ppt)
http://www.hab.de/bibliothek/sammlungen/hzdfg/handschriftenbearbeitertagung-2011-abstracts.htm

Natürlich beschränkt sich die Inkompetenz der Macher von ManuMed nicht auf den Internetauftritt des Portals, sie haben offenkundig auch vom Urheberrecht nicht die geringste Ahnung. Selbstverständlich gibt es nach deutschem Recht kein 50jähriges Leistungsschutzrecht an ihren Katalogen nach Erstveröffentlichung (so Folie 2 von Bracht, Rechtliche Aspekte).

Steinhauer sagt klar (und seit 2009 hat sich die Rechtslage nicht geändert):

“Der deutschen Urheberrechtsgesetzgeber hat […] den Verlagen kein Leistungsschutzrecht am Layout ihrer Publikation zugesprochen.”
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/02/17/scannen-originale-5594501
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5525695

Die Inkompetenz von ManuMed hat leider dazu geführt, dass unzählige gescannte Kataloge 2005 entfernt werden mussten, obwohl dazu nach der damaligen Rechtslage überhaupt kein Anlass bestand:

“Dass man sich “aus Gründen des Urheberrechts” 2005 gezwungen sah, zahlreiche Kataloge wieder zu entfernen, beweist ein hohes Maß an Unprofessionalität, denn bei den vor 1995 erschienenen Katalogen galt damals noch die Regelung, dass unbekannte Nutzungsarten (hier: Online-Nutzung) nicht vertraglich wirksam übertragen werden konnten. ”
http://archiv.twoday.net/stories/11899641


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. November 2011). Bracht erfindet ein Leistungsschutzrecht der Verlage an Handschriftenkatalogen. Archivalia. Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bmul


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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