“Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist urheberrechtlich geschützt, so dass ein Teilabriss einen Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte darstellen kann. Allerdings sind im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beizumessen.”
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/09-11-2011-bgh-az-i-zr-216-10.html
Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/8382202