Viele Leserinnen und Leser dieses Weblogs erinnern sich noch an die unselige Karlsruher Handschriftenaffäre, also den im Herbst 2006 bekanntgewordenen Plan, die angeblich dem Haus Baden gehörenden Klosterhandschriften der Badischen Landesbibliothek auf dem Markt anzubieten, um damit den Unterhalt von Schloss Salem zu sichern.
Im November 2006 hatte sich dazu schon eine große Zahl an Archivalia-Beiträgen angesammelt (Übersicht), jüngere findet man etwa durch die Suche nach Salem. Der Aufsatz Klaus Graf: Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006, in: Kunstchronik 60 (2007), S. 57-61
ist natürlich auch in Archivalia verfügbar.
Vermutlich hat die Causa Karlsruhe dazu beigetragen, dass die Karlsruher Landesbibliothek sich für ein eindrucksvolles Digitalisierungsprogramm entschieden hat (mit VisualLibrary, wie man an die Höchstauflösung kommt, wird hier erklärt). Vor allem die Handschriftendigitalisate, darunter auch von Handschriften der ehemaligen Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek Donaueschingen, begeistern (derzeit schon gut 400 Stück). Immer wieder haben wir hier auf Neuzugänge der Karlsruher Digitalen Sammlungen hingewiesen:
Jüngst wurde etwa das Stundenbuch Markgraf Christophs von Baden (Cod. Durlach 1) digitalisiert. Unser Bild aber stammt aus einer anderen Handschrift, einem deutschsprachigen “Heilsspiegel” (Speculum humanae salvationis”), Cod. Karlsruhe 3378 aus der Mitte des 14. Jahrhunderts (Handschriftencensus):
http://digital.blb-karlsruhe.de/blbhs/Handschriften/content/titleinfo/1818
Der folgende Artikel zu den Hintergründen der Erwerbung dieser Handschrift wird unverändert so wiedergegeben, wie er im Oktober 2010 der FAZ angeboten wurde. Diese lehnte ihn ab, da er doch “zu speziell” sei. Inzwischen ist die Handschrift also digitalisiert und online. Weitere Materialien zum Ankauf und zur Handschrift:
http://archiv.twoday.net/stories/8382369
Unheilsspiegel
Kauften die Badischen Versicherungen für eine Million dem Haus Baden Landeseigentum ab?
Von Klaus Graf
“gotts hymelfarunge”: Vier Jünger, darunter der mit einem großen Schlüssel bewaffnete bärtige Petrus, blicken Jesus nach, der gerade in einer blauen Wolke verschwindet. Nur noch ein Teil seines violetten Gewandes, aus dem die nackten Füße mit den Wundmalen hervorschauen, ist zu sehen. Auf dem grünen Hügel, der den Ölberg symbolisiert, erkennt man deutlich die braunen Fußabdrücke des Herrn. Der Buchmaler, der um 1350 die Himmelfahrt Christi so anschaulich und reizend aufs Pergament brachte, arbeitete möglicherweise in Schlesien. Ein Lambrecht von Dassezke und seine Frau Jutte – vielleicht aus einer böhmisch-mährischen Adelsfamilie – haben sich als Auftraggeber der mit 150 faszinierenden Miniaturen geschmückten “Heilsspiegel”-Handschrift porträtieren lassen. Das “Speculum humanae salvationis”, das die heilsgeschichtlichen Bezüge zwischen Altem und Neuem Testament verdeutlichen sollte, liegt hier in einer deutschen Versübersetzung vor, die in die Mitte des 14. Jahrhunderts datiert wird. Es handelt sich zweifellos um eine der ältesten und schönsten Handschriften dieses wichtigsten deutschen Überlieferungszweigs des wirkmächtigen Erbauungsbuchs.
Das kostbare Stück befindet sich seit 1919 in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und gehört seit Februar 2010 den Badischen Versicherungen, also dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband BGV. Er soll dem Haus Baden eine Million Euro dafür gezahlt haben. Am 6. Oktober wurde die als Dauerleihgabe der Landesbibliothek überwiesene Handschrift vom Wissenschaftsminister stolz als gerettetes badisches Kulturgut der Öffentlichkeit präsentiert.
Noch gut in Erinnerung ist der “badische Kulturgüterstreit”, der Öffentlichkeit und Handschriftenexperten empörte, als im September 2006 bekannt wurde, dass die baden-württembergische Landesregierung unter Günter Oettinger Handschriften der Badischen Landesbibliothek zum Verkauf durch das Haus Baden freigeben wollte, um den Erhalt der Klosteranlage Salem zu sichern. Politischer und öffentlicher Druck bewirkten, dass eine Expertenkommission aus Juristen und Historikern eingesetzt wurde, um die Eigentumsverhältnisse an den Kulturgütern aus badischem Hofbesitz umfassend zu untersuchen. Ergebnis: Die meisten der von den Markgrafen von Baden beanspruchten Stücke sind seit dem Ende der Monarchie Landeseigentum. Nach langem Tauziehen beendete im April 2009 ein 2500 Seiten langes Vertragswerk den Kulturgüterstreit: Für fast 60 Millionen Euro kamen Salem, markgräfliche Kulturgüter und strittige Stücke in öffentlichen Sammlungen an das Land Baden-Württemberg. Zu den angekauften Kulturgütern zählten auch Karlsruher Handschriften, die von den Gutachtern dem Haus Baden zugesprochen worden waren, darunter die Heilsspiegelhandschrift H(interlegung) 78, die umgehend eine neue Signatur “K 3378″ erhielt. Wie sich jetzt herausstellte, wurde dieses wertvollste Manuskript des Pakets aber der mit der öffentlichen Hand eng verbundenen Unternehmensgruppe BGV zugeschanzt, bei der nach wie vor badische Kommunen das Sagen haben.
Als der Freiburger Historiker Dieter Mertens nachweisen konnte (F.A.Z. vom 2. November 2006), dass die für einen Ankauf zum Wert von 8 Millionen ins Auge gefasste “Markgrafentafel” des Hans Baldung Grien in der Karlsruher Kunsthalle bereits seit 1930 dem Land gehörte, war das ein “Scoop”, der die Landesregierung erschütterte und zum Einlenken brachte. Bei dem Speculum humanae salvationis ist die Sachlage nicht ganz so klar, aber es sprechen sehr gute Gründe dafür, dass auch in diesem Fall das Haus Baden überhaupt nicht der Eigentümer der Zimelie war. Auf keinen Fall ist die Aussage der Landesregierung zutreffend, das Manuskript sei “eindeutig” Eigentum des Hauses Baden gewesen.
Die Kommission rund um den Heidelberger Rechtshistoriker Adolf Laufs hat schlüssig die Rechtsnatur des sogenannten Hoffideikommisses aufgeklärt. Die Kulturgüter der Hofausstattung waren Pertinenz der Krone und fielen mit der Revolution 1918 in das unbeschränkte Eigentum des badischen Staates. Bei den sogenannten “Hinterlegungen” in der Badischen Landesbibliothek, muss sich das Expertengutachten auf wenige uneindeutige Indizien stützen. Nicht nachvollziehbar ist die Gewissheit, mit der die Stücke von ihm zum Privateigentum des Hauses Baden deklariert werden. Aus den Materialien, die auf CD-ROM der Buchveröffentlichung des Gutachtens 2008 beigegeben wurden, geht klar hervor, dass die Großherzöge vor allem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht klar zwischen dem “Allerhöchsten Privateigentum” und dem Hoffideikommiss unterschieden haben. Auch den ihnen treu ergebenen Kuratoren waren die juristisch-staatsrechtlichen Verhältnisse eher unklar. Was der Großherzog als Privateigentum ansah, war für sie Privateigentum. Es hat also nichts zu besagen, wenn der Handschriftenforscher Paul Poppe 1887 mitteilte, der Heilsspiegel-Codex befinde sich im Privatbesitz des Großherzogs von Baden.
Damals war die Handschrift Bestandteil des Kupferstichkabinetts. 1919 wurde sie auf Bitten der Landesbibliothek von der Großherzoglichen Vermögensverwaltung in der Landesbibliothek hinterlegt. Dadurch habe das Stück, stellen die Gutachter allzu apodiktisch fest, nicht mehr zum Bestand des Kupferstichkabinetts gehört, als dieses 1930 von der Großherzogin Hilda von Baden an das Land verkauft wurde. Man könnte durchaus anderer Ansicht sein, doch gibt es noch sehr viel gewichtigere Argumente für das Landeseigentum am Karlsruher Heilsspiegel.
Spätestens Anfang des 15. Jahrhunderts war die Handschrift offenbar an den Oberrhein gelangt, wie eine eingebundene Urkunde vom Jahr 1401 beweist. Alles spricht dafür, dass sie mit einer Heilsspiegelhandschrift identisch ist, die 1781 der Abt des Augustinerchorherrenstifts St. Märgen im Schwarzwald (der durch sein Tagebuch bekannte Michael Fritz) besaß. Damit erweist sie sich höchstwahrscheinlich als Säkularisationsgut, das nach den Grundsätzen der Expertenkommission eindeutig als heutiges Landeseigentum anzusehen ist. Aufgrund der besonderen Qualität der Miniaturen dürfte sie nicht wie andere Handschriften aus dem 1806 säkularisierten St. Märgen in die Karlsruher Landesbibliothek, sondern ins Kupferstichkabinett gelangt sein, in dessen Bestand sie sich vor 1827 befand. Die Aneignung von Säkularisationsgut für den privaten Gebrauch der großherzoglichen Familie war gang und gäbe. Das bekannteste Beispiel ist die Klosterherrschaft Salem, die auf dubiose Weise ins Privateigentum der Markgrafen gelangte. Noch heute befinden sich in markgräflichem Privateigentum in Salem beispielsweise die Zähringerbildnisse aus dem säkularisierten Kloster St. Peter im Schwarzwald. Sie wurden früher im Schloss Baden-Baden aufbewahrt. Als Rechtstitel gilt die Zuweisung der Ausstattung der badischen “Privatschlösser” (vor allem Baden-Baden) und eines Teils des Residenzschlosses Karlsruhe (einschließlich des wichtigen “Zähringermuseums”) im Jahr 1919 an das Privateigentum des ehemaligen Herrscherhauses. Für Säkularisationsgut, das in die Karlsruher Sammlungen gelangte, scheidet diese Argumentation jedoch aus. Es ist als Landeseigentum anzusehen, unabhängig davon, ob es die Großherzöge zeitweilig der öffentlichen Widmung entzogen und als “Allerhöchstes Privateigentum” angesehen haben.
Sehr überzeugend führt die Expertenkommission aus, dass die Großherzöge testamentarisch nicht über das Inventar des Hoffideikommisses, Pertinenz der Krone, verfügen durften und dies auch nicht getan haben. Es stand ihnen frei, was sie persönlich erworben hatten, nach Belieben zu vererben oder dem Hoffideikommiss, der Ausstattung des jeweiligen Regenten, zu übergeben. Obwohl den Gutachtern ein Internetbeitrag vom 29. Januar 2007, in dem das Jahr 1830 als Schlüsseljahr für die Kulturgüterfrage herausstellt wurde, bekannt war, haben die Experten diese Argumentation, die sich bestens in ihre auf sehr viel breiterer Materialbasis erarbeitete Gesamtdeutung einfügt, übergangen.
1830 starb der autokratische Großherzog Ludwig von Baden. Besonders innig war er einer jungen Tänzerin zugetan, später geadelt als Gräfin von Langenstein und Gondelsheim. Über eine Tochter aus dieser unehelichen Verbindung ist Ludwig der Vorfahr der Grafen Douglas auf Langenstein, also auch des heutigen Kunstberaters der Markgrafen von Baden, Christoph Graf Douglas. Ludwig erwarb für seine Geliebte und ihre Kinder die Herrschaft Langenstein im Hegau und vererbte dieser seiner Familie testamentarisch sein vollständiges Privatvermögen. Dazu zählte selbstverständlich nicht die Ausstattung des Hoffideikommisses, die seinem Nachfolger Leopold ungeschmälert zur Verfügung stand. Dies hat eine überaus wichtige Konsequenz für die Karlsruher Sammlungen: Was sich bei dem Tod Ludwigs 1830 in ihnen befunden hat bzw. darin verblieb, muss zum Hoffideikommiss gehört haben – wäre es großherzogliches Privatvermögen gewesen, hätte es den Weg ins Schloss nach Langenstein nehmen müssen. Auch wenn die Großherzöge nach 1830 sich befugt sahen, aus den traditionellen Sammlungen ihres Hauses für ihren Privatgebrauch Inventarbestände auszugliedern und dies als “Allerhöchstes Privateigentum” zu deklarieren – eigentumsrechtliche Konsequenzen konnte das nach den von der Expertenkommission aufgestellten Grundsätzen nicht haben.
Der Karlsruher Heilsspiegel befand sich nachweislich vor 1827, also vor dem Stichjahr 1830, in der Kunsthalle als Bestandteil des Kupferstichkabinetts, und er blieb dort bis 1919. Spätestens 1830 wurde er Bestandteil des Hoffideikommisses und ist mit diesem 1918 Landeseigentum geworden. Es ergibt sich sowohl aus der wahrscheinlichen Eigenschaft als Säkularisationsgut als auch aus der Beweisführung mittels des Testaments Großherzog Ludwigs I. ein fast lückenloser Beweis, dass es sich bei der vom BGV erworbenen Handschrift um Eigentum des Landes Baden-Württemberg handelt.
Aber auch wenn man annimmt, es habe sich um Privateigentum gehandelt, so könnte dieses inzwischen Eigentum der rechtsgültig bestehenden Zähringer-Stiftung (1954 vom Ministerrat des Landes genehmigt) sein. Denn in seinem Testament hat der letzte regierende Großherzog Friedrich II. 1927 die ihm gehörenden Bestände der Badischen Landesbibliothek für seine Zähringer-Stiftung bestimmt. Die Expertenkommission hat der Stiftung zu Unrecht ihr gesamtes Vermögen abgesprochen. Im Fall der Hinterlegungen in der Landesbibliothek kann überhaupt keine Rede von sachenrechtlicher Unbestimmtheit sein, denn die Stücke waren schon an der Signatur einheitlich kenntlich. Und wenn man die Stiftungsakten im Stuttgarter Hauptstaatsarchiv liest, lässt sich nicht nachvollziehen, wieso die Kommission eine dingliche Übereignung bestreitet. Man hat in den Jahren nach 1954 sehr wohl versucht, erbrechtlich sorgfältig vorzugehen. Prozessrechtlich ist diese Argumentation aber irrelevant, denn nach deutschem Stiftungsrecht können Außenstehende keine gerichtliche Klärung herbeiführen. Wenn sich die Beteiligten einig sind, also der Markgraf und das Land Baden-Württemberg, die nach Ansicht des Landesgutachtens beide schuldhaft dazu beigetragen haben, dass die Stiftung von Anfang an ohne das ihr vom Stifter zugedachte Vermögen dasteht, dann wird die “leere Hülle” Zähringer-Stiftung einvernehmlich beerdigt.
Nicht anders verhält es sich mit der jetzt aufgeführten Jubelfeier, denn alle können zufrieden sein. Der Markgraf darf eine stattliche Summe einstreichen, der Käufer sich als Mäzen und Retter badischen Kulturgutes feiern lassen. Das Land muss nicht weiter befürchten, Eigentumsansprüchen der ehemals regierenden Dynastie ausgesetzt zu sein, und, das ist das wichtigste, es hat eine Menge Steuergelder gespart. Wie eh und je wird die Handschrift Forschern in der Landesbibliothek zugänglich sein, und die Öffentlichkeit darf sich auf ein angekündigtes digitales Faksimile im Internet freuen.
Welche juristischen Implikationen die Annahme, der Markgraf habe der BGV etwas verkauft, was ihm gar nicht gehörte, trotzdem haben könnte, mag ein Rechtsgutachten des letztlich düpierten Käufers klären. Bei allem aktuellen Vertrauen in die Solidität der Badischen Versicherungen: “Dauerleihgaben” sind nicht insolvenzfest. Doch nicht nur aus diesem Grund ist die gefundene Lösung nicht auf lange Sicht vertrauenswürdig. 2009 erwarb das Land Niedersachsen nach längerem Ringen das Münzkabinett der Deutschen Bank, um es vor der Zerschlagung zu retten. 1983 hatte es die Bank den Welfen abgekauft, da eine Versteigerung des einzigartigen Münz-Ensembles drohte.
In der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 können die Verantwortlichen nachlesen, dass die im Museumswesen gängige “Dauerleihgabe” ein rechtlich unscharfer und weitgehend ungeklärter Begriff ist. Es ist der falsche Weg, die dauerhafte Sicherung eines Kulturgutes für eine öffentliche Institution an den dauerhaften Erfolg oder das dauerhafte kulturelle Engagement eines Wirtschaftsunternehmens zu knüpfen.
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Klaus Graf (8. Dezember 2011). Adventskalender 2011: Türchen VIII – Der Unheilsspiegel. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bmrj