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Zenthöfer: Das Urteil im Fall Giffey ist fragwürdig

In der FAZ vom 1.11.2019 kommentierte Jochen Zenthöfer die Plagiats-Entscheidung der FU Berlin zu Franziska Giffey kritisch. Auszüge:

“Nach allem, wie die Rechtsprechung bisher zu Plagiaten geurteilt hat, wäre davon auszugehen gewesen, dass Bundesfamilienministerin Franziska Giffey ihren Titel verliert. Dass es nun anders kam, begründet die Freie Universität (FU) mit einem Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Margarita Mathiopoulos.

[…]

Ganz offensichtlich hat die FU einen Prüfungsmaßstab gewählt, der für Giffey günstig ist. Denn in der zitierten Gerichtsentscheidung finden sich auch ganz andere Feststellungen, anhand derer man den Plagiatsfall hätte prüfen können, etwa: „Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben.“

Prüfungsmaßstab hätte indes auch Giffeys selbst unterschriebene Erklärung sein können, wonach sie „alle verwendeten Hilfsmittel und Hilfen angegeben und auf dieser Grundlage die vorliegende Arbeit selbständig verfasst habe“. Das ist mindestens 119 Mal nicht der Fall gewesen.

[…]

Unglaubwürdig macht sich die FU auch mit ihrer Erklärung, sie werde die Rüge „in der veröffentlichten Fassung der Dissertation kenntlich machen“. Auf welcher Rechtsgrundlage?

In den letzten Jahren hatte die Universität zwei andere Titel bestandskräftig entzogen, ohne dass dies bis heute im Bibliothekskatalog ersichtlich wäre. Aber selbst, wenn bei Giffeys Arbeit nun ein Hinweis auf die Rüge angefügt wird, lässt diese den künftigen Leser im Unklaren darüber, welche Passagen der Arbeit plagiatsbehaftet sind und deshalb nicht zitiert werden sollten.

Auch zur Frage, weshalb Giffeys Doktormutter eine Arbeit mit 119 Plagiaten hat durchwinken können, schweigt sich die Universität aus. Mit ihrer Entscheidung hat die Hochschule indes weitere Rechtstreitigkeiten vermieden und das Verfahren beendet.

Dritte können gegen den Beschluss nicht vorgehen, der vom Präsidium „einstimmig“ gefällt wurde, wie die Universität erklärt, aber wie die Prüfungskommission, die aus fünf Mitgliedern bestand, entschieden hat, bleibt ungesagt. Sicherlich scheint die FU einiges getan zu haben, damit Giffey ihren Titel behalten kann, weil sie Rechtsprechung und Promotionsordnung ungewöhnlich interpretiert hat. Anderseits ist die Entscheidung aber nicht völlig willkürlich. Juristen würden sagen, das Ergebnis sei vertretbar.

Im Ergebnis zeigt der Fall, dass es zu viele schlechte Promotionen gibt, und dass die Hochschulen nicht in der Lage sind, Wissenschaftsbetrug zu verhindern oder eigenständig nachzuweisen.”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. November 2019). Zenthöfer: Das Urteil im Fall Giffey ist fragwürdig. Archivalia. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/caco


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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