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Geächtet sei die Neopubli GmbH

Sie macht mit meiner Urheberrechtsfibel Geld und weigert sich, der schlechtesten Nationalbibliothek der Welt die Genehmigung zu geben, das Pflichtexemplar gemäß der Lizenz CC-BY-SA 3.0 weltweit freizuschalten. Von der Bibliothek kam heute heute der Bescheid:

“vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23.09.2019.

Nach Prüfung des Sachverhaltes gebe ich Ihnen heute gern Antwort auf Ihre Frage.

Wie Sie selbst schon festgestellt haben, darf Ihre Publikation „Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten: der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert“ laut der vergebenen Creative Commons Lizenz CC BY-SA 4.0 von Dritten auch kommerziell weiter genutzt werden.

Einer Erweiterung der Zugriffsrechte auf die weltweit frei zugängliche Nutzung der Archivexemplare hat die Neopubli GmbH widersprochen. Die vom Ablieferungspflichtigen vorgegebene Einschränkung der Benutzung darf die Deutsche Nationalbibliothek nicht umgehen.

Eine Verweisung auf die frei verfügbaren Ausgabe in den Datensätzen der beiden beschränkt zugänglichen Versionen, können wir Ihnen leider nicht anbieten.

Nutzer, die Ihre Publikationen im DNB-Katalog suchen, haben die Möglichkeit, sich über die Suchparameter nur diejenigen Werke anzeigen zu lassen, die weltweit frei zugänglich sind.

Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, darüber hinaus erreichen Sie uns jederzeit per E-Mail unter np-info@dnb.de.”

Ich kann das nicht nachvollziehen, da die Rechte des Verlags durch die Lizenz beschränkt werden. Die DNB leistet Beihilfe zum Rechtsbruch, denn die Lizenz sagt eindeutig: “Sie dürfen keine zusätzlichen Klauseln oder technische Verfahren einsetzen, die anderen rechtlich irgendetwas untersagen, was die Lizenz erlaubt.” Im Legalcode: “Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. […] Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können.” Da die Wiedergabe bei Amazons Blick ins Buch unvollständig ist, liegt darin ein Lizenzverstoß (die entsprechende Kürzung stellt eine Änderung dar, die explizit anzugeben wäre.)

Aus den FAQ: “Can I share CC-licensed material on password-protected sites?
Yes. This is not considered to be a prohibited measure, so long as the protection is merely limiting who may access the content, and does not restrict the authorized recipients from exercising the licensed rights. For example, you may post material under any CC license on a site restricted to members of a certain school, or to paying customers, but you may not place effective technological measures (including DRM) on the files that prevents them from sharing the material elsewhere.”

Die DRM-gestützte Lesesaalnutzung der DNB (keine elektronische Kopie, nur Papierausdrucke möglich) verstößt klar gegen die Lizenzbestimmungen. Ich werde gegen die DNB vorgehen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Oktober 2019). Geächtet sei die Neopubli GmbH. Archivalia. Abgerufen am 20. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cac5


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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