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Recht auf Gegendarstellung nach § 14 Abs. 4 BArchG

Das Bundesarchiv teilt mit:

Hinsichtlich der Nutzung des Rechts auf Gegendarstellung nach § 14
Abs. 4 BArchG wird keine gesonderte Statistik geführt. Es lässt sich
aber sagen, dass dieses Recht tatsächlich hin und wieder durch
Betroffene oder ihre Angehörigen in Anspruch genommen wird.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Oktober 2019). Recht auf Gegendarstellung nach § 14 Abs. 4 BArchG. Archivalia. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ca8s


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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