Recht auf Gegendarstellung nach § 14 Abs. 4 BArchG

Das Bundesarchiv teilt mit:

Hinsichtlich der Nutzung des Rechts auf Gegendarstellung nach § 14
Abs. 4 BArchG wird keine gesonderte Statistik geführt. Es lässt sich
aber sagen, dass dieses Recht tatsächlich hin und wieder durch
Betroffene oder ihre Angehörigen in Anspruch genommen wird.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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