Das Bundesarchiv teilt mit:
Hinsichtlich der Nutzung des Rechts auf Gegendarstellung nach § 14
Abs. 4 BArchG wird keine gesonderte Statistik geführt. Es lässt sich
aber sagen, dass dieses Recht tatsächlich hin und wieder durch
Betroffene oder ihre Angehörigen in Anspruch genommen wird.