Über Docplayers Hintergründe unterrichtet ganz gut ein Blogbeitrag von 2017:
Dieser dubiose werbegepflasterte Sharehoster will Geld einnehmen, indem er PDFs von allen möglichen Websites einsammelt und zugänglich macht und so tut, als könnten Dritte etwas hochladen. Daraus ergibt sich ein klarer Imperativ nicht nur für mäßig informationskompetente Verfasser von Bundesarchivgesetzkommentaren (ich habe den Band von 2019 zur Besprechung für eine juristische Fachzeitschrift erhalten): Zitiere Docplayer nur, wenn es nicht anders geht. Suche zuerst nach dem ursprünglichen Fundort und wenn dieser partout nicht mehr zu finden ist, kann Docplayer zitiert werden, wenn das Zitat wirklich geboten ist.
“Der Archivar im Dschungel der Gesetze” (2004) hätte Partsch (S. 258) nach
https://www.kas.de/web/wissenschaftliche-dienste-archiv/rechtsfragen
oder
http://www.kas.de/upload/ACDP/archivar_dschungel.pdf
zitieren müssen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. Oktober 2019). Warum Partsch den Sharehoster Docplayer nicht hätte in seinem Bundesarchivgesetzkommentar verlinken dürfen. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ca88