Ohne die entsprechenden Hintergründe zu beleuchten, meldet der NDR Streit wegen der Veröffentlichung von Bildern der Kunst-Installation “Blue Port” in den Social Media:
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Wirbel-um-Foto-Rechte-beim-Blue-Port,blueport266.html
Für nichtkommerzielle Nutzung ist diese nun erlaubt. Völlig unbedarft und bar jeder Kenntnis der Rechtslage ist die Aussage:
Denn die blauen Licht-Installationen sind Kunstwerke und dafür gelten die Regeln des Urheberrechts.
Normalerweise gilt für urheberrechtlich schützbare Kunstwerke, die von öffentlichen Straßen und Plätzen die Panoramafreiheit. Dank der inkompetenten Rechsprechung des BGH zum “Verhüllten Reichstag”, dem das Gericht als befristeter Kunstinstallation den Schutz ausnahmsweise zubilligte, bestehen laut Wikipedia “Abgrenzungsschwierigkeiten”. “Blue Port” ist damit vergleichbar und somit wohl geschützt (wenn man die Schöpfungshöhe bejaht …).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. September 2019). Wieder Ärger mit der Panoramafreiheit. Archivalia. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/ca11
Ich finde schon die Vorstellung, dass ich ein Kunstwerk nur in den öffentlichen Raum stellen muss, um dann Fotografen abmahnen zu können absurd. Es ist eben keine Galerie und kein Museum.
Ladislaus hat recht. Die Postdam-Entscheidungen des BGH “Preußische Gärten und Parkanlagen” werden in nahezu der gesamten Fachliteratur förmlich in der Luft zerrissen. Auch über den “Verhüllten Reichstag” kann man durchaus anderer Meinung sein als der BGH. Man hätte den verhüllten Reichstag wie bei Schneefiguren und Pflastermalereien als “bleibend für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer” einstufen können. Denn nach dem Abbau war das Kunstwerk ja nicht mehr da. Und die “Reiss-Engelhorn-Museen (REM)-Wikipeda-Entscheidung” wird ja durch die Umsetzung des Art. 14 der neuen EU-Richtlinie hoffentlich bald wirkungslos. BTW ist auch das “Hundertwasserhaus” eine klassische Fehlentscheidung. Lt. BGH kann z.B. schon das Fotografieren von einem höheren Standpunkt problematisch sein, obwohl der Wortlaut des Gesetzes dies gar nicht sagt.
Ich finde die Gleichsetzung von Blue Port und Christos verhülltem Reichstag nicht angemessen.
Die blaue Beleuchtung erreicht doch allenfalls den Bereich abhängiger Bearbeitung. Und vermutlich erfüllen da bereits schlechtere Fotos der Aktion rein formal mehr Kriterien für eigenen Schöpfungshöhe.
Dass die BGH-Entscheidung zum Christo-Reichstag grundfalsch, dem Sinn des Gesetzes und auch vorigen Entscheidungen des BGH entgegenstehend und überhaupt in jeder Hinsicht inkompetent war, das lässt sich ja nun wirklich nicht verleugnen. Und ja, in Sachen Urheberrecht ist die deutsche Justiz verrottet, denn sie entscheidet inzwischen geradezu regelmäßig gegen die Allgemeinheit und für fadenscheinige und zweifelhafte Ansprüche von angeblichen Rechteinhabern, und zwar regelmäßig weit über das hinaus, was die Gesetze hergeben. Siehe Potsdam-Entscheidung oder auch REM-Wikipeda-Entscheidung.
Ich weiß nicht, woher Sie eigentlich die Chuzpe nehmen, in einer derart abfälligen Weise über unsere Rspr. zu sprechen. Das hat mich schon an Ihrem Artikel “https://archivalia.hypotheses.org/102407” gestört, in dem Sie von einer “verrotteten Justiz” sprachen. Ihr Sachverstand scheint sich jedenfalls reziprok proportional zu Ihrer Meinungsstärke zu verhalten.