“Wie leicht Menschen durch Fehlurteile zu Tode kommen konnten, zeigt der Fall des im Jahr 1503 hingerichteten Besitzers der Ulmer Bürglenmühle. Er war verhaftet worden, weil in seinem Haus zwei gestohlene Leinwandstücke gefunden worden waren. Trotz seiner Unschuldsbeteuerungen wurde Bürglen schwer gefoltert und gestand auf dem Streckbett, was er nicht verbrochen hatte. Vor der Hinrichtung sagte er, so ist überliefert, er sterbe „so gewiss unschuldig als der Herr Christus unschuldig am Kreuz gestorben ist“. Der tatsächliche Dieb, der bei Bürglens Hinrichtung zugesehen hatte, gestand seinen Diebstahl wenig später in Weißenhorn. Als Versuch einer Wiedergutmachung erhielt die Familie Bürglen in der Folge das Recht eines „Blutgangs“, eines zusätzlichen Mahlgangs der Mühle.”
Siehe auch
Dagmar Hub et al.: Ulm. Porträt einer Stadt (2015), Auszug GBS
G. Weißhardt: Der Blutgang in der Bürglensmühle (Ulmer Sagen). – In: Ulmer Heimatblätter 1, 1928/29, H. 5 (liegt mir nicht vor)
Zu Sagen über unschuldig Verurteilte:
Klaus Graf: Erzählmotive in frühneuzeitlichen Kriminalquellen, in: Folklore
als Tatsachenbericht, hrsg. von Jürgen Beyer/Reet Hiiemäe, Tartu 2001, S. 21-36
Online (Scan mit OCR)
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:25-opus-61712
#erzählforschung
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Klaus Graf (7. September 2019). Blutgang-Sage. Archivalia. Abgerufen am 17. April 2026 von https://doi.org/10.58079/c9zt