http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/09/keine-gratisurteile-fr-freie-datenbanken
Text:
http://openjur.de/u/260002.html
“Danach sind keine Kosten zu erheben, wenn Daten im Internet zur nichtgewerblichen Nutzung bereit gestellt werden. Hier hat die Erinnerungsgegnerin aber zu Recht darauf hingewiesen, was sich im Übrigen auch aus der Homepage des Erinnerungsführers ergibt, dass Daten auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden können und damit auch zur gewerblichen Nutzung bereitstehen.”
Dieses selten dumme Gericht verkennt, dass § 5 UrhG die Gemeinfreiheit der Gerichtsentscheidungen statuiert und der übliche Copyfraud der Gerichte, die die gewerbliche Nutzung untersagen, wirkungslos ist. Jede im Internet frei zugängliche Datenbank kann auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden.
Update: Siehe auch
http://openjur.de/i/politik.html
Lesen müsste man können … Wer lesen kann, sollte erkennen, dass es hier nicht darum geht, bei gewerblicher Nutzung diese zu untersagen, sondern nur darum, ob in diesem Fall ein Kostentatbestand greift.
Si tacuisses Eine Differenzierung zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Nutzung ist im frei zugänglichen Internet nicht möglich, weil eine Beschränkung auf gewerbliche Nutzer durch § 5 UrhG nicht geht (Schutzhüllenverträge außen vorgelassen). Wenn SIE es nicht kapieren, dann gehen Sie doch anderswohin trollen. Sie wissen, wo der Zimmermann die Tür gelassen hat?
Gott Klausi hat gesprochen – Ende der Diskussion