https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-wirtschaftsmagazin/2019/komplexitaet/im-elfenbeinturm
“Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Praxis sieht so aus: Die entsprechende Leitlinie der DFG zur Aufbewahrung von Rohdaten wurde einer Umfrage des Wissenschaftsrats zufolge lediglich „von etwa der Hälfte der antwortenden Hochschulen“ umgesetzt. Wer als Inhaber einer Pommesbude seine Steuerunterlagen nicht zehn Jahre aufbewahrt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt. Wer als Wissenschaftler nach der Publikation seiner Erkenntnisse die Daten, auf denen diese (angeblich) beruhen, verschlampt oder löscht, hat keinerlei Sanktionen zu befürchten.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. August 2019). Die Wunderwelt der Scheinzusammenhänge. Archivalia. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c9wx
Hmnja, nee, das ist Polemik und zeugt nicht von Sachkenntnis des brandeins-Autoren:
1. Die Forschung ist nach Grundgesetz frei. Dazu gehört, dass die Forschenden ihre Ergebnisse publizieren können – oder auch nicht. Dazu gibt es Gerichtsurteile.
2. Die meisten Forschenden heben sehr wohl ihre Ergebnisse auf und tragen sie – also auch die Word-Dateien von vor 15 Jahren – dann immer mit sich herum. Ohne Backup. Den USB-Stick verlieren sie dann manchmal in der U-Bahn. – Andere heben sie deswegen nicht auf, weil sie ja den Artikel puliziert haben. – Übrigens: Die Kollegen fragen, z.B. für eine Rezension, die Originaldaten sowieso nicht nach, um sie zu überprüfen..
3. Es gibt keine Beispiele dafür, dass die DFG, die hier als maßgebliche, moralische Institution angeführt wird, die etwas einfordern könnte, jemals das Nicht-Veröffentlichen sanktioniert hätte. Im Gegenteil, wenn ein Projekt nicht fertig ist, kommt das Anschluss-Projekt.