“Im Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zum Afghanistankrieg hat der EuGH entschieden, dass »die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen«. Bei militärischen Lageberichten müsse das nationale Gericht jedoch vor allem prüfen, ob die Voraussetzugen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt seien, bevor es prüft, ob ihre Nutzungen unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen könne” (Az.: C-469/27 »Afghanistan-Papiere«, laut http://www.urheberrecht.org/news/6244/)