Breaking für alle Dauerempörten: Dank @VNRedaktion und @VLA_Bregenz erfährt ihr hier, warum eine Druckerfestplatte kein Archivgut ist https://t.co/tICj51KqBz via @VNRedaktion
— Peter Bußjäger (@PeterBussjaeger) July 25, 2019
Das Epaper ist nicht frei zugänglich, aber egal. Die Bundeslöschtage in der BRD waren ein Skandal und haben die Machtlosigkeit der Archive in Sachen wilde Kassationen gut aufgezeigt. Nach deutschem Recht hätten die in Wien geschredderten Daten dem zuständigen Archiv vor der Vernichtung angeboten werden müssen. Sie unterfallen dem eindeutigen Unterlagenbegriff der Archivgesetze, die Zwischenstufen und Ähnliches eben nicht ausnehmen. Das hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Mappus-Urteil 2014 klargestellt:
Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen bleiben, es handele sich bei den streitgegenständlichen Sicherungskopien nicht um Daten, die i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Ministerpräsidenten als Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 LArchG gedient hätten, da sie lediglich aus datenverarbeitungstechnischen Gründen zur Sicherstellung des Betriebs der Datenverarbeitungsanlage im Staatsministerium gespeichert worden seien. Für die behauptete Konkordanz zwischen den datenschutzrechtlichen Prinzipien des Erforderlichkeits- und des Zweckbindungsgrundsatzes und der Frage, welche Unterlagen als potentielles Archivgut überhaupt dem Landesarchiv anzubieten sind, ist nichts ersichtlich. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG knüpft lediglich daran an, dass Unterlagen bei Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes entstanden sind und dort vorhanden sind und von diesen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Nach der eindeutigen Regelung des § 23 Abs. 3 LDSG sind auch Daten, deren Speicherung unzulässig war – z.B. da von vornherein keine Erforderlichkeit für die Speicherung gegeben war – dem Landesarchiv anzubieten. Der datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz ist für die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv unerheblich.
Zum österreichischen Recht will ich mich nicht äußern. Ich ziehe aber die Kompetenz des Landesarchivars und derjenigen, die ihm auf Twitter Beifall klatschen (z.B. Siwiarchiv), in Zweifel.
27.7.2019 https://archivalia.hypotheses.org/101382
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Juli 2019). Warum die Daten einer Druckerfestplatte sehr wohl potentielles Archivgut sind. Archivalia. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c9o3