Britisches Gericht entscheidet: Ähnlichkeit von Bildmotiven ist ausreichend für Urheberrechtsverletzung
»Similar, but no directly copied«
In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
http://www.urheberrecht.org/news/4493 m.w.N.
Weitere Meldungen:
http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307
Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als “verrückt”, schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: “Wir haben das Copyright auf “zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!” Doctorow kann sich kaum halten: “It’s an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making.”
http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz
Zur deutschen Rechtslage: “In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv” (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei
Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen:
Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm “entdecktes” Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist – genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise – nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung.
Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende Konsequenzen: Im Extremfall könnte ein umfassender Motivschutz zur Monopolisierung an sich gemeinfreier Perspektiven oder ganzer Objekte führen. Ein Fotograf, der das Brandenburger Tor aus einer besonders eindrucksvollen Perspektive fotografiert hat, könnte gegen Fotografien, die aus der gleichen Perspektive aufgenommen sind, vorgehen. Ein Museumsfotograf, der besonders gute Perspektiven bei der Fotografie von Skulpturen aus der Sammlung des Museums findet, könnte gegen andere Fotografien aus der gleichen Perspektive vorgehen. Dies hätte die – unpraktikable – Konsequenz, dass ein Fotograf, der eine Skulptur oder ein Gebäude fotografieren möchte, zunächst alle existierenden Fotografien des Motivs ausfindig machen und begutachten müsste, um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen. Hierdurch würde künstlerisches Schaffen von Fotografen unsachgemäß behindert. Fotografen würden sich gegenseitig einschränken. Werkschutz für die Realität oder ein künstlerisches Konzept kann und soll es nicht geben. (S. 30)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Januar 2012). Die spinnen, die Briten. Archivalia. Abgerufen am 17. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bmgr