Nach deutschem Recht darf man legal eine Privatkopie anfertigen, sofern man keinen Kopierschutz knackt und nicht gegen wirksame AGB verstößt.
“Medienrechtsanwalt Christian Solmecke vertritt seit Jahren die Auffassung, dass der Download eines YouTube-Videos oder dessen Tonspur unter bestimmten Voraussetzung legal ist. Für den privaten Gebrauch stellt es seiner Auffassung nach kein Problem dar, sofern Nutzer keinen Kopierschutz umgehen und die heruntergeladene Datei nur privat nutzen. Verboten sei dagegen die Weiterverbreitung und öffentliche Aufführung.
Andere Juristen wie Rechtsanwalt Thomas Stadler sind dagegen der Ansicht, es sei vermutlich nicht legal, Musik, die vom Urheber nicht ausdrücklich zum Download vorgesehen ist, mit Hilfe von Streamrippern herunterzuladen. Selbst dann nicht, wenn es ein Recht auf Privatkopie gebe. ” (teltarif.de)
Die analoge Lücke (Aufnahme über den analogen Ausgang der Soundkarte) zu nutzen, ist legal. Dies ist die Grundlage z.B. von Recordify:
https://www.chip.de/downloads/Recordify_88545934.html
2006 stellt das LG Frankfurt fest:
Wenn der Nutzer bei bestehendem digitalen Kopierschutz eine analoge Kopie zieht, liegt jedoch keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme vor. Der technische Kopierschutz ist insoweit nicht wirksam. Das DRM-System der Antragstellerinnen zielt nicht darauf ab, analoge Kopien der Dateien zu verhindern. Dies wäre letztlich auch nicht realisierbar, weil das analoge Signal immer zumindest durch externe Geräte aufgefangen werden kann. Die Wirksamkeit hinsichtlich analoger Kopien ist deshalb nicht gegeben (Wandtke/Bullinger/Ohst, 2. Aufl., § 95a, Rn. 51). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen macht es keinen Unterschied, ob das analoge Signal innerhalb des PC oder durch externe Geräte abgegriffen wird. Die digitale Schutzvorrichtung ist in beiden Fällen nicht wirksam.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. Juli 2019). Google bekämpft Streamripper. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c9l4